Erwerb der Deutschen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Einbürgerung wird mit der wirksamen Aushändigung der Einbürgerungsurkunde abgeschlossen, § 16 StAG (Staatangehörigkeitsgesetz). Doch bis es dazu kommt, ist es für viele ein weiter Weg. Die Einbürgerung ist an eine Vielzahl an Voraussetzungen geknüpft und Einbürgerungsanträge werden häufig erst nach mehreren Monaten oder gar Jahren beschieden.


Prüfung der Identität bei Einbürgerungen

Grundsätzlich muss sich die Staatsangehörigkeitsbehörde von der Identität des Einbürgerungsbewerbers überzeugen können. Zu Zweifeln an der Identität kann es insbesondere kommen, wenn unterschiedliche Schreibweisen desselben Namens bei verschiedenen deutschen Behörden existieren. Häufig ist dies eine Folge unterschiedlicher Transkription, zum Beispiel aus dem Arabischen oder Kyrillischen ins Deutsche. Zur Prüfung der Identität gilt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2011 (Az. 5 C 27.10) ein sogenanntes 4-Stufen-Modell. Je nach Stufe sind dabei unterschiedliche Dokumente vom Einbürgerungsbewerbers beizubringen und unterschiedliche Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen. Können Originaldokumente nicht mehr beschafft werden, ist zu klären, welche Ersatzdokumente und Zeugnisse einen tauglichen Nachweis liefern können.


Gewöhnlicher Aufenthalt und rechtmäßiger Aufenthalt

§ 8 StAG erklärt eine Regelaufenthaltsdauer von acht Jahren zur Einbürgerungsvoraussetzung. Gelegentlich ist hier streitig, welche Aufenthaltszeiten anrechenbar sind. Weiterhin besteht im Rahmen der Ermessenseinbürgerung und erleichterten Einbürgerung Möglichkeit, die erforderliche Regelaufenthaltsdauer auf sechs bzw. sieben Jahre zu verkürzen. Dies ist gemäß § 10 Abs. 3 StAG an die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs oder den Nachweis besonderer Sprachkenntnisse bzw. bürgerschaftlichen Engagements geknüpft.


Wirtschaftliche Voraussetzungen für eine Einbürgerung 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein SGB II- oder SGB VII - Bezug ein Einbürgerungshindernis darstellt. Unschädlich sind hingegen sonstige Leistungen, wie zum Beispiel Kindergeld, Wohngeld, Ausbildungsförderung und Kinderzuschläge. Erforderlich ist darüber hinaus eine gewisse Nachhaltigkeit der aktuellen Einkommensverhältnisse. Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat eine Prognose darüber zu treffen, ob der Einbürgerungsbewerber unter Berücksichtigung seiner Berufschancen, seiner Erwerbsbiografie und seiner aktuellen Einkommenssituation auch zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Hierbei treten in der Beratungspraxis häufig Streitfälle auf.


Abgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit

Einbürgerungsvoraussetzung ist grundsätzlich, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt. Hiervon bestehen allerdings Ausnahmen (§ 12 StAG), die von den Staatsangehörigkeitsbehörden häufig in sogenannten „Länderlisten“ geführt werden. In einigen Ländern ist die Entlassung von Staatsangehörigen aus der Staatsangehörigkeit auf Antrag gesetzlich nicht vorgesehen (viele lateinamerikanische Länder). In anderen Ländern ist eine solche Entlassung rechtlich möglich, entspricht aber nicht der Praxis (insbesondere Afghanistan und Syrien).


Weitere Voraussetzungen

Zudem muss sich der Einbürgerungsbewerber zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen. Regelmäßig wird dem mit der Unterschrift unter eine vorgefertigte Loyalitätserklärung Genüge getan. Weiterhin sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (regelmäßig ein Sprachzertifikat B1). Auch laufende Ermittlungsverfahren und Verurteilungen können ein Einbürgerungshindernis darstellen. Streitfälle bilden hierbei insbesondere ausländische Verurteilungen, zum Beispiel aufgrund verbotener politischer Betätigung im Heimatland (vgl. § 12a Abs. 2 StAG).


Verfahrensdauer

Je nach Staatsangehörigkeitsbehörde kann die Dauer eines Einbürgerungsverfahrens stark variieren. Von wenigen Monaten bis zu Jahren ist dabei alles möglich. Häufig können durch die Beauftragung eines Anwalts Zeitgewinne erzielt werden. Sofern die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde des Wohnorts dem Verfahren ein obligatorisches Erst- und Beratungsgespräch vorschaltet, kann dies regelmäßig durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts umgangen werden.

Grundsätzlich kann zudem nach über drei Monaten Bearbeitungszeit vor dem Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO angestrengt werden. Allerdings besteht hier Unsicherheit, ab welchem Zeitpunkt durch die Staatsangehörigkeitsbehörde tatsächlich „ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden“ ist. Hier können kaum allgemeingültige Angaben gemacht werden. Vielmehr ist auf die Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen.

Häufig macht die Staatsangehörigkeitsbehörde geltend, dass ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung vorliege. Die massenhafte Inanspruchnahme einer Behörde sowie die Überlastung können allerdings nur dann ein zureichender Grund sein, wenn dies nicht auf organisatorisch vermeidbare Bearbeitungsengpässe und permanente Unterbesetzung zurückzuführen ist. Jedenfalls bei einer Wartezeit von über 10 Monaten wird regelmäßig zu vermuten sein, dass die Behörde die Verzögerung zu vertreten hat (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25.07.1997 - 4 KK 611/97 = NVwZ-RR 1997, 768).

Angesichts der hohen potentiellen Kosten einer Klage, ist eine anwaltliche Beratung und Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angeraten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Antonio Leonhardt Mag. rer. publ.

Beiträge zum Thema