„Es betreut Sie …“ - Die Korrespondenzpflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsmakler

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Das OLG München hatte sich in seiner Entscheidung (OLG München, Urteil vom 03.07.2014, Az.: 29 U 5030/13) wieder einmal mit der Korrespondenzpflicht zu beschäftigen.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war als Betreuer des Kunden („Es betreut Sie: …“) nicht der Versicherungsmakler des Kunden aufgeführt, sondern eine Ausschließlichkeitsagentur des Versicherers. Das Schreiben des Versicherers war an den Versicherungsnehmer gerichtet. Das Schreiben wurde an den Makler („c/o“) übersandt.

Das OLG München hat bestätigt, dass diese Angabe („Es betreut Sie: …“) irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist.

Zur Begründung führt das OLG München aus, dass die fehlerhafte Darstellung der Betreuung („Es betreut Sie: …“) dazu führen könne, dass sich der Versicherte bei einem konkreten Anliegen nicht mit dem richtigen Betreuer, nämlich seinem Versicherungsmakler, in Verbindung setzt.

Mithin sei es möglich, dass der Versicherte „in der Folge Geschäfte vornimmt, die er sonst nicht getätigt hätte“.

Das OLG führt aus: „Ebenfalls zu Recht ist das Landgericht (Vor-Instanz) davon ausgegangen, dass die Angabe geeignet war, beim Versicherungsnehmer eine Täuschung über die Person des Betreuers herbeizuführen, weil sie an ihn gerichtet war. Das ergibt sich schon aus der Adressierung des Schreibens, bei welcher die Antragsgegnerin lediglich als Postanschrift („c/o“) für diesen angegeben ist. Es kann dahin stehen, ob die Antragstellerin das Schreiben tatsächlich an den Versicherungsnehmer weiterleitete, denn jedenfalls ist sie gemäß § 675 Abs. 1, § 667 BGB dazu verpflichtet.

Ob die Angabe im konkreten Fall tatsächlich zu einer Täuschung des Versicherungsnehmers geführt hat, ist für die Beurteilung als irreführend ohne Belang (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 UWG Rz. 2.65).

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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

 



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