Es hat geschneit: Winterreifenpflicht? Was gilt bei eingeschneiten Schildern?

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz 


Für manche Verkehrsteilnehmer kommt der erste Wintereinbruch des Jahres unerwartet, vor allem in Gegenden, in denen Schnee eher selten auf der Straße liegenbleibt.


Bei Schnee und Eis gilt eine  Winterreifenpflicht!

Wenn es die Straßenbedingungen erfordern, also Glätte durch Eis und Schnee droht, müssen Winterreifen montiert sein. Dies gilt nach § 2 Abs. 3a StVO für alle PKW, LKW und grundsätzlich alle anderen Gefährte mit zwei Achsen, die im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Bleibt der Winter also mild und die Temperaturen über dem Gefrierpunkt, dürfen auch Sommerreifen benutzt werden.

Geldbuße ab 60 € samt Punkt droht

Wer gegen die Winterreifenpflicht verstößt, kann mit einem Bußgeld in Höhe von 60 € belegt werden, bei einem Unfall erhöht sich dieses auf mindestens € 120. 


Achtung: Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung können Leistungen bei Unfall mit Sommerreifen zumindest kürzen


Wer vor Fahrtantritt hätte erkennen müssen, dass Winterreifen nötig sind, dennoch fährt und einen Unfall verursacht, muss damit rechnen, dass die Versicherungen nicht geräuschlos leisten.


In der Kfz-Haftpflichtversicherung droht wegen der erhöhten Gefahr ein Regress von bis zu 5000 €, in der Vollkaskoversicherung gar ein Leistungsausschluss.


Allerdings müssen durchgehend winterliche Straßenverhältnisse vorgelegen haben, weshalb es sich lohnen kann, mit der Versicherung zu streiten, da diese die Notwendigkeit für Winterreifen beweisen muss.


Verkehrsschild zugeschneit - was gilt?


Verkehrsschilder müssen in einer Art und Weise aufgestellt worden sein , dass sie sofort wahrgenommen werden können. Ist zugeschneit und nicht mehr erkennbar, entfaltet es keine Wirkung und muss auch nicht befolgt werden. 


Es gibt aber Schilder wie etwa Stoppschild, Andreaskreuz und Gefahrschilder, die an den Umrissen erkannt werden können. Diese müssen dann beachtet werden. Ortskundige sollten sich im nächsten Umfeld immer an die Schilder halten.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Verteidiger unterstütze ich Sie bei Bedarf jedoch gerne, ebenso, wenn die Versicherung nicht leisten will.






Foto(s): Rechtsanwalt Michael Böhler

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Böhler

Beiträge zum Thema