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Esstisch mit sechs Stühlen ist keine Büroeinrichtung

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Als Unternehmer kann man notwendige Ausgaben für Büroeinrichtung in den meisten Fällen steuerlich geltend machen. Die Angabe der abzugsfähigen Kosten muss entweder in der Einkommen- und/oder der Umsatzsteuererklärung erfolgen. In einem aktuellen Fall musste das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz jetzt entscheiden, ob dies für jede Einrichtung und Nutzungsdauer gilt.

Für Esszimmer großen Esstisch gekauft

Der spätere Kläger ist in Form eines Ein-Mann-Unternehmens als Bauleiter selbstständig tätig. Im Jahr 2008 kaufte er einen 225 cm x 100 cm großen Esstisch aus Nussbaum und sechs weiße Lederstühle zu einem stattlichen Preis von 9927 Euro. Sein Vorhaben war, dass an diesem Tisch Kundengespräche stattfinden und er seine oftmals großformatigen Pläne ausbreiten kann. Aufgrund der Größe seines Büros stand besagter Tisch bei ihm zu Hause im zum Wohnzimmer hin offenen Esszimmer. Bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 gab er die Kosten der Essgruppe als Betriebsausgaben an und zog die ausgewiesene Mehrwertsteuer (MwSt) als Vorsteuer ab.

Betriebsprüfung findet statt

Bei einer Betriebsprüfung im Jahr 2011 für die Jahre 2007 bis 2009 stellte der zuständige Prüfer fest, dass die Ausgaben für Büroeinrichtung steuerlich nicht anerkannt werden können. Da sich der Esstisch und die sechs Stühle im Esszimmer des Unternehmers befinden, können sie keine Büroeinrichtung darstellen. Aus diesem Grund sind gem. § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die Anschaffungskosten der Essgruppe als Kosten der privaten Lebensführung einzustufen.

Kosten vom Finanzamt nicht anerkannt

Auf Grundlage der Ansicht des Betriebsprüfers erließ das zuständige Finanzamt sowohl einen geänderten Einkommen- als auch Umsatzsteuerbescheid für 2008.
Gegen beide Bescheide erhob der Bauleiter Einspruch, allerdings wurden diese vom zuständigen Finanzamt mit Einspruchsentscheidungen endgültig als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen neue Bescheide geklagt – ohne Erfolg

Mit dieser Entscheidung des Finanzamts war der Unternehmer nicht einverstanden und erhob vor dem FG Rheinland-Pfalz schließlich Klage gegen beide geänderten Bescheide – erfolglos.

Klage gegen Einkommensteuerbescheid

Im zuerst durchgeführten Klageverfahren gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid von 2008 machten die Richter deutlich, dass gem. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG die Anschaffungskosten des Tisches und der Stühle auch nicht anteilig erfolgen können, da der Kläger im gesamten Jahr 2008 den Esstisch nur für 191 Stunden für betriebliche Arbeiten genutzt hat, sodass der betriebliche Nutzungsanteil unter den hierfür notwendigen 10 % lag. Inwieweit vier der sechs angeschafften Stühle überhaupt betrieblich genutzt worden seien, ist nicht nachvollziehbar, denn bei den vier betrieblichen Terminen im Jahr 2008 war jeweils nur eine Einzelperson anwesend (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.02.2014, Az.: 5 K 1196/13).

Klage gegen Umsatzsteuerbescheid

Bis zum Ende des Klageverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid ruhte das Klageverfahren gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid, blieb aber auch ohne Erfolg. Die Richter urteilten, dass der Unternehmer den streitigen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Essgruppe nicht vornehmen durfte, da die Lieferung der Möbel nach 15 Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht als für sein Unternehmen ausgeführt gilt.
Eine umsatzsteuerliche Zuordnung wäre nur dann möglich gewesen, wenn der Tisch i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 2 UStG zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt worden wäre, was aber nicht der Fall war. Zudem können für alle Gegenstände, die auch zur privaten Nutzung bestimmt sind, die Nicht-Nutzungszeiten nicht unberücksichtigt bleiben, da die Möbel wenigstens der Einrichtung eines privaten Raumes und somit einem privaten Zweck dienen. Hier lag die unternehmerische Nutzung des Esstischs lediglich bei 2,9 % der jährlichen Arbeitszeit, sodass der Vorsteuerabzug unzulässig war.

Fazit: Möbel, die betrieblich und privat genutzt werden, müssen zu mindestens 10 % betrieblich genutzt werden, sonst entfällt die steuerliche Berücksichtigung.

(FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.02.2016, Az.: 6 K 1996/14)

(WEI)

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