UStG 1980 - Umsatzsteuergesetz
- Erster Abschnitt
Steuergegenstand und Geltungsbereich - § 1 UStG 1980 - Steuerbare Umsätze
- § 1a UStG 1980 - Innergemeinschaftlicher Erwerb
- § 1b UStG 1980 - Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
- § 1c UStG 1980 - Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
- § 2 UStG 1980 - Unternehmer, Unternehmen
- § 2a UStG 1980 - Fahrzeuglieferer
- § 2b UStG 1980 - Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- § 3 UStG 1980 - Lieferung, sonstige Leistung
- § 3a UStG 1980 - Ort der sonstigen Leistung
- § 3b UStG 1980 - Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
- § 3c UStG 1980 - Ort der Lieferung beim Fernverkauf
- § 3d UStG 1980 - Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
- § 3e UStG 1980 - Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
- § 3f UStG 1980 - (weggefallen)
- § 3g UStG 1980 - Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
- Zweiter Abschnitt
Steuerbefreiungen und Steuervergütungen - § 4 UStG 1980 - Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 4a UStG 1980 - Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet
- § 4b UStG 1980 - Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
- § 4c UStG 1980 - Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen
- § 5 UStG 1980 - Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
- § 6 UStG 1980 - Ausfuhrlieferung
- § 6a UStG 1980 - Innergemeinschaftliche Lieferung
- § 6b UStG 1980 - Konsignationslagerregelung
- § 7 UStG 1980 - Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
- § 8 UStG 1980 - Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt
- § 9 UStG 1980 - Verzicht auf Steuerbefreiungen
- Dritter Abschnitt
Bemessungsgrundlagen - Vierter Abschnitt
Steuer und Vorsteuer - § 12 UStG 1980 - Steuersätze
- § 13 UStG 1980 - Entstehung der Steuer
- § 13a UStG 1980 - Steuerschuldner
- § 13b UStG 1980 - Leistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 13c UStG 1980 - Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
- § 13d UStG 1980 - (weggefallen)
- § 14 UStG 1980 - Ausstellung von Rechnungen
- § 14a UStG 1980 - Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
- § 14b UStG 1980 - Aufbewahrung von Rechnungen
- § 14c UStG 1980 - Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 15 UStG 1980 - Vorsteuerabzug
- § 15a UStG 1980 - Berichtigung des Vorsteuerabzugs
- Fünfter Abschnitt
Besteuerung - § 16 UStG 1980 - Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
- § 17 UStG 1980 - Änderung der Bemessungsgrundlage
- § 18 UStG 1980 - Besteuerungsverfahren
- § 18a UStG 1980 - Zusammenfassende Meldung
- § 18b UStG 1980 - Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
- § 18c UStG 1980 - Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
- § 18d UStG 1980 - Vorlage von Urkunden
- § 18e UStG 1980 - Bestätigungsverfahren
- § 18f UStG 1980 - Sicherheitsleistung
- § 18g UStG 1980 - Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
- § 18h UStG 1980 - Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
- § 18i UStG 1980 - Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
- § 18j UStG 1980 - Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen
- § 18k UStG 1980 - Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
- § 19 UStG 1980 - Besteuerung der Kleinunternehmer
- § 20 UStG 1980 - Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
- § 21 UStG 1980 - Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
- § 21a UStG 1980 - Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro
- § 22 UStG 1980 - Aufzeichnungspflichten
- § 22a UStG 1980 - Fiskalvertretung
- § 22b UStG 1980 - Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
- § 22c UStG 1980 - Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung
- § 22d UStG 1980 - Steuernummer und zuständiges Finanzamt
- § 22e UStG 1980 - Untersagung der Fiskalvertretung
- § 22f UStG 1980 - Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle
- Sechster Abschnitt
Sonderregelungen - § 23 UStG 1980 - (weggefallen)
- § 23a UStG 1980 - Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
- § 24 UStG 1980 - Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- § 25 UStG 1980 - Besteuerung von Reiseleistungen
- § 25a UStG 1980 - Differenzbesteuerung
- § 25b UStG 1980 - Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
- § 25c UStG 1980 - Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
- § 25d UStG 1980 - (weggefallen)
- § 25e UStG 1980 - Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle
- § 25f UStG 1980 - Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
- Siebenter Abschnitt
Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften - § 26 UStG 1980 - Durchführung, Erstattung in Sonderfällen
- § 26a UStG 1980 - Bußgeldvorschriften
- § 26b UStG 1980 - (weggefallen)
- § 26c UStG 1980 - Strafvorschriften
- § 27 UStG 1980 - Allgemeine Übergangsvorschriften
- § 27a UStG 1980 - Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- § 27b UStG 1980 - Umsatzsteuer-Nachschau
- § 28 UStG 1980 - Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
- § 29 UStG 1980 - Umstellung langfristiger Verträge
- Anlage 1 UStG 1980 - (zu § 4 Nr. 4a) Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können
- Anlage 2 UStG 1980 - (zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14)Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände
- Anlage 3 UStG 1980 - (zu § 13b Absatz 2 Nummer 7) Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7
- Anlage 4 UStG 1980 - (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
Die wichtigsten Fragen zum UStG 1980
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Was ist das Umsatzsteuergesetz?
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) ist ein Gesetzbuch, das das Erheben und Abführen der Umsatzsteuer regelt und aus insgesamt sieben Abschnitten besteht. -
Wie hoch ist der Steuersatz?
Ein Großteil aller Produkte und Dienstleistungen wird nach § 12 I UStG mit 19 % besteuert, auf bestimmte Dinge kann auch ein ermäßigter Steuersatz von 7 % angwendet werden (z. B. Lebensmittel, Bücher oder bestimmte Kulturangebote). -
Wer ist von der Umsatzsteuer befreit?
Von der Umsatzsteuer befreit sind u. a. Ausfuhrlieferungen in Länder außerhalb der EU, Banken, wenn sie einen Kredit gewähren oder vermitteln, oder Umsätze, die durch die Heilbehandlung von Ärzten oder Heilpraktikern entstehen.
Über das UStG 1980
Das UmsatzsteuergesetzDas Umsatzsteuergesetz (UStG) ist ein Gesetzbuch, das das Erheben und Abführen der Umsatzsteuer regelt. Es besteht aus insgesamt sieben Abschnitten.
So wird hier unter anderem festgehalten, wer umsatzsteuerpflichtig ist und wer nicht, oder wie die Einfuhr von Waren besteuert wird. Die Umsatzsteuer gehört mit zu den wichtigsten und größten steuerlichen Einnahmequellen Deutschlands.
Umsatzsteuer, Vorsteuer, Mehrwertsteuer – Was ist was?
Wahrscheinlich hat so ziemlich jeder diese Begriffe schon das ein oder andere Mal gehört, doch was genau verbirgt sich dahinter? Im Endeffekt bezeichnen diese drei Steuerarten ein und dasselbe Geld, das gezahlt werden muss. Trotzdem besitzt jede der Steuern eine andere Funktion.
Die Mehrwertsteuer ist hierbei ein umgangssprachlicher Oberbegriff für die Vorsteuer und Umsatzsteuer. Im Steuerrecht wird dieser Begriff zwar nicht mehr verwendet, ist aber trotzdem oftmals noch abgekürzt als „MwSt.“ auf Rechnungen zu finden.
Die Umsatzsteuer ist auf alle Leistungen und Waren anzuwenden. Um genau zu sein, wird die Umsatzsteuer auf jeden Erlös, der im Inland von einem Unternehmer erzielt wird, angewandt. Wird etwa ein Schrank verkauft oder deckt ein Handwerker das Dach neu, muss er neben seinem Werklohn auch Umsatzsteuer von seinem Auftraggeber verlangen. Diese wird anschließend an das Finanzamt abgeführt.
Dagegen ist die Vorsteuer die Steuer, die der Unternehmer von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellt bekommt – die also für Letzteren wiederum Umsatzsteuer darstellt. Beispiel: Ein Schreiner muss zunächst Holz für seine Produktion einkaufen. Im Holzpreis ist die Umsatzsteuer enthalten. Für den Schreiner ist das die Vorsteuer, die er zunächst bezahlen muss. Danach macht er aus dem Holz Schränke und verkauft diese. Beim Verkauf schlägt er die Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis und verrechnet diese mit der zuvor gezahlten Vorsteuer beim Finanzamt.
Wie hoch ist der Steuersatz?
In der Regel beträgt der Steuersatz nach § 12 I UStG 19 %. Ein Großteil aller Produkte und Dienstleistungen wird daher mit 19 % besteuert.
Und wie fast überall gibt es auch hier Ausnahmen. So kann gem. § 12 II UStG auf bestimmte Dinge auch ein ermäßigter Steuersatz von 7 % angewendet werden. Dazu zählen unter anderem die meisten Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, der öffentliche Personennahverkehr und diverse Kulturangebote wie etwa der Besuch von Museen oder einer Oper.
Wer ist von der Umsatzsteuerpflicht befreit?
Einige Umsätze sind nach den §§ 4 ff. UStG von der Umsatzsteuer befreit. So muss etwa auf Ausfuhrlieferungen in Länder außerhalb der EU keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Gleiches gilt etwa, wenn eine Bank einen Kredit gewährt oder vermittelt (vgl. § 4 Nr. 8a UstG), oder in der Regel bei Umsätzen, die durch die Heilbehandlung von Ärzten oder Heilpraktikern entstehen (§ 4 Nr. 14a UStG).
Grundsätzlich gilt dann: Wer keine Umsatzsteuer zahlen muss, ist auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, vgl. § 15 II Nr. 1 UStg.