EU-Prospektverordnung soll 2017 erlassen werden

  • 2 Minuten Lesezeit

Die neue EU-Prospektverordnung, Vorschlag vom 30.11.2015, soll einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Kapitalmarktunion darstellen, so die Begründung. In der Erläuterung der Vorlage wird ausgeführt: „Mit der Überarbeitung der Prospektrichtlinie wird ein einfaches Ziel verfolgt: Für alle Emittentengruppen sollen maßgeschneiderte Offenlegungspflichten ausgearbeitet und der Prospekt zu einer wesentlichen Informationsquelle für potenzielle Anleger gemacht werden. Der Vorschlag konzentriert sich daher besonders auf vier Gruppen von Emittenten: 

(1) bereits an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt gelistete Emittenten, die zusätzliches Kapital im Wege einer Sekundäremission beschaffen möchten

(2) KMU

(3) Daueremittenten aller Wertpapierarten

(4) Emittenten von Nichtdividendenwerten. 

Zudem sollen weitere Anreize für die Nutzung der mit der Prospektrichtlinie eingeführten grenzüberschreitenden „Einmalzulassung“ (europäischer Pass) für genehmigte Prospekte geschaffen werden (Quelle: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, Seite 2 der Vorlage)."

Zur Gewährleistung eines übereinstimmenden Prospektrechts in der EU soll, wie der Name schon sagt, eine Verordnung erlassen werden, die – anders als eine Richtlinie – unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt. Das deutsche Wertpapierprospektgesetz werde insbesondere im Bereich des materiellen Prospektrechts weitgehend obsolet und durch die neue Verordnung verdrängt (Wegerich, Neues Prospektrecht nimmt Form an, Börsen Zeitung v. 11.02.2017). Eines weiteren Gesetzgebungsakts in Deutschland bedürfte es hiernach nicht.

Erleichterungen für Daueremittenten

Gerechnet wird damit, dass die Prospektverordnung noch im ersten Halbjahr 2017 in Kraft tritt. Ein Großteil der Regelungen soll erst in 24 Monaten nach der Verabschiedung Anwendung finden (ebenda). Daueremittenten, die alle Offenlegungspflichten nach der Transparenzrichtlinie und der Marktmissbrauchsverordnung erfüllt hätten, sollen den Status eines Daueremittenten erhalten.

Skeptisch wird angemerkt, dass die Vereinheitlichung des Prospektrechts in Gestalt der EU-Verordnung die misslichen Erfahrungen im grauen Kapitalmarkt in Deutschland nicht reflektieren würden. Fraglich sei, ob der Gesetzgeber in Deutschland das Kleinanlegerschutzgesetz („Prokon-Gesetz“) anpassen wird (Wegerich, Neues Prospektrecht nimmt Form an, Börsen Zeitung v. 11.02.2017).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema