EU-Prospektverordnung zum 21. Juli 2019: Leitlinien zu Risikofaktoren (Esma-Guidelines)

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Im Zusammenhang mit der EU-Prospektverordnung zum 21. Juli 2019 seien die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA zu Risikofaktoren gemäß der EU-Prospektverordnung von Bedeutung, so die BaFin-Verlautbarung vom 25.06.2019 (Neue Regeln für Wertpapierprospekte). Die „ESMA Guidelines on risk factors under the Prospectus Regulation“ enthalten die nachstehend übersetzten Vorgaben:

Guideline Nr. 01: [„Specificity“] Riskofaktoren einer Anlagen müssen speziell und auf den Emittenten bezogen, d. h. explizit, offengelegt werden; allgemeine Klauseln, die sich nicht auf die individuelle Markt- und Finanzlage des Emittenten (oder desjenigen, der eine Einstandspflicht übernimmt) beziehen, sind zurückzuweisen; die Darlegung allgemein branchenspezifischer Risiken genügt nicht; die Aufsichtsbehörde ist zu einer substantiellen Prüfung der Risikofaktoren nicht verpflichtet;

Guideline Nr. 02: [„Inhaltsdichte“] Es genügt nicht, Risikofaktoren in eine Haftungsausschlussformulierung zu inkorporieren, der eben diese genannten Risiken sogleich wieder ausschließt; die Erheblichkeit des Risikofaktors wird so verschleiert;

Guideline Nr. 03: [„Wesentlichkeit I“] Die Wesentlichkeit des Risikofaktors auf die Anlageentscheidung darf nicht eventualiter oder als „einer von vielen“ Faktoren dargestellt werden; die einzelstaatliche Aufsicht muss aber die Wesentlichkeit in der Substanz nicht prüfen;

Guideline Nr. 04: [„Wesentlichkeit II“] Auch die potenzielle Wesentlichkeit des Risikofaktor darf nicht verschwiegen werden; im hypothetischen Falle ist der Risikofaktor entweder quantitativ oder qualitativ aufzuzeigen, und zwar mit der nach Guideline Nr. 01 erforderlichen Spezialität;

Guideline Nr. 05: [„Klarheit“] Ein potenziell wesentlicher Risikofaktor darf nicht in der gleichen Formulierung wieder durch andere, potenziell schadensmindernde Umstände abgemildert werden; die Schadenswahrscheinlichkeit darf durch die Darstellung potenziell risikomindernder Faktoren nicht verwässert dargestellt werden, da der Anleger ansonsten die Möglichkeit des Risikoeintritts mental diskontiert;

Guideline Nr. 06: [„Kongruentes Gesamtbild“] Es ist sicherzustellen, dass die Gesamterscheinung des Prospektes nicht einzeln ausgewiesene Risikofaktoren im Gesamtbild widerlegt oder konterkariert; es muss aus allen enthaltenen Formulierungen klar hervorgehen, was die speziellen Risikofaktoren sind und welche Wesentlichkeit sie auf die Anlage haben;

Guideline Nr. 07: [„Presentation“] Die optische Darstellung der Risikofaktoren soll so gestaltet sein, das sie Anlegern durchgängig eingängig sind; die kategorische und geordnete priorisierte Darstellung soll es dem Anleger erleichtern, die Risikofaktoren zu erkennen und zu bewerten; hierzu sind die vorschlagenen Überschriften und Kategorien zu berücksichtigen;

Guideline Nr. 08: [„Clarity“] Ein Prosepkt, in dem die Risikofaktoren nicht unter den vorgeschlagenen oder sonst als einschlägig zu beurteilenden Überschrift und Schlagworten erörtert werden, ist nachzubessern;

Guideline Nr. 09: [„Balance“] Ein Prospekt, der durch seine Aufmachung von der Wahrnehmung oder Signifikanz der Risikofaktoren ablenkt, ist zurückzuweisen;

Guideline Nr. 10: [„Sub-Categories“] Die Risikofaktoren sind kategorisch zu unterteilen, etwa branchen-, unternehmens- oder instrumentespezifische Faktoren, wo dies aus praktischen Gesichtspunkten erforderlich ist, um den Gesamtcharakter der Riskodarstellung nicht zu verfälschen; wird auf eine solche Unterteilung verzichtet, obwohl sie möglich und geboten wäre, ist der Prospekt zurückzuweisen;

Guideline Nr. 11: [„Concision“] Die Risikofaktoren sind exakt und präzise darzustellen und nicht durch eine inflationierte Darstellung anderer Anlagecharakteristika zu verschleiern;

Guideline Nr. 12: [„Summarized Depiction’] In Fällen, in denen der Emittent eine Zusammenfassung der Prospektangaben anfügt oder vorschießt, muss die Zusammenfassung im Einklang mit den Angaben im Prospekt stehen; dies bedeutet nicht, dass alle Risikofaktoren auch in der Zusammenfassung genannt werden müssen, aber die Zusammenfassung darf die Natur der Anlage nicht abweichend von den Detailangaben im Prospekt verfälschen oder verschleiern (Übersetzender Autor: (Helge Naber, Rechtsanwalt in Bremen und Attorney at law in Great Falls, Montana).

Fazit: Nach der BaFin-Veröffentlichung vom 25.06.2019 (Neue Regeln für Wertpapierprospekte) beabsichtige die BaFoin, den Leitlinien vollumfänglich zu folgen und diese auch bereits ab dem Stichtag, dem 21. Juli 2019, bei der Prüfung von Prospekten nach neuem Recht in ihrer Verwaltungspraxis zu berücksichtigen.


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