EuGH: Kein Schutz für Red Bulls Farbmarke „Blau-Silber“

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Jeder kennt die blau-silbernen Dosen des Getränkeherstellers Red Bull. Um diese Farbkombination dauerhaft zu schützen, hatte Red Bull die Farbkombination aus Blau (RAL 5002 bzw. Pantone 2747 C) und Silber (RAL 9006 bzw. Pantone 877 C) als Unionsmarke eintragen lassen. Die Beschreibung der Marken gab für das erste Zeichen an, dass das Verhältnis der beiden Farben „etwa 50 % – 50 %“ betragen sollte, und für das zweite Zeichen, dass die beiden Farben in gleichem Verhältnis und nebeneinandergestellt verwendet würden.

Auf Widerspruch der polnischen Firma Optimum Mark wurden die Marken jedoch für nichtig erklärt. Das Europäische Gericht (EuG) erklärte in seiner Entscheidung (Az. T-101/15 und T-102/15), die grafische Darstellung sei nicht ausreichend klar, eindeutig, verständlich sowie objektiv und systematisch so angeordnet, dass die Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden seien. Es seien vielmehr zahlreiche unterschiedliche Kombinationen möglich, sodass es weder den zuständigen Behörden noch den Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht werde, den Umfang des beanspruchten Markenschutzes zu kennen.

Mit Urteil vom 29.07.2019 (Rechtssache C-124/18 P) hat nun der EuGH die Entscheidung des EuG bestätigt. Für Markeninhaber und solche, die es werden wollen, ist das Urteil wenig hilfreich. Denn der EuGH zeigt lediglich auf, wie Farbkombinationsmarken nicht angemeldet werden können. So sei die Eintragung einer Marke, die eine Vielzahl von Wiedergaben zulasse, die weder vorher festgelegt noch beständig sind, nicht mit Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 vereinbar.

Die Richter verneinten auch die Verletzung eines Vertrauensschutzes. So habe das EUIPO gegenüber Red Bull keine präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften Zusicherungen dahin gehend gegeben, dass die von Red Bull bei der Anmeldung vorgelegten Beschreibungen den Anforderungen des Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 entsprochen hätten. Red Bull habe daher nicht berechtigt auf den Bestand der Marke vertrauen dürfen.

Im Ergebnis steht somit seit dem Grundsatzurteil „Heidelberger Bauchemie“ des EuGH (Rechtssache C-49/02) fest, dass auch Farbkombinationen als (Unions-)Marke eingetragen werden können. Die konkrete Umsetzung in der Praxis bleibt aber weiterhin mit großen Schwierigkeiten verbunden. 

Denn auch das Argument Red Bulls, die Nichtigerklärung der Marken sei unverhältnismäßig, da dem Unternehmen nicht gestattet worden sei, die Beschreibung der Marken zu präzisieren, wies der EuGH zurück. Art. 48 der Verordnung Nr. 207/2009 stehe nämlich einer Änderung der Marke während der Dauer der Eintragung entgegen.


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