EuGH soll über Darlehensverträge entscheiden

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Die Entscheidung des Landgerichts (LG) Ravensburg vom 07.01.2020, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen entscheiden zu lassen (Az. 2 O 315/19), erschüttert die Banken. Sie befürchten nun eine weitere Widerrufswelle von Verträgen, die sie durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im November 2019 schon abgewendet sahen. Damals hatte der BGH die Revisionen zweier Fälle von Autokreditwiderruf abgewiesen und entschieden, dass beide Autokäufer ihren Vertrag nicht noch Jahre nach Abschluss widerrufen können.

EuGH muss über Pflichtangaben entscheiden

Das Landgericht (LG) Ravensburg legte nun einen gemeinsamen Beschluss der Anwaltskanzleien Dr. Lehnen & Sinnig aus Trier und Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann aus Esslingen dem EuGH zur Entscheidung vor. Es geht um die Frage, ob Darlehens- und finanzierte Kaufverträge widerrufbar sind. Mehrere Passagen in diesen Verträgen finden sich in fast jedem Verbraucherdarlehensvertrag seit dem 11.06.2010 vor und betreffen den Verzugszinssatz, die Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Kündigungsrechte.

Im zugrunde liegenden Fall, der am LG Ravensburg verhandelt wurde, geht es um einen Darlehensvertrag der Volkswagen Bank. Der Kläger, Fahrer eines VW Passat 2.0 TDI, hatte den Vertrag als so genannten „Diesel-Joker“ widerrufen, um sein Auto loszuwerden und sich vor dem drohenden Preisverfall seines Diesel Fahrzeugs zu schützen.

Sollte der EuGH der Auffassung der Kanzleien folgen, könnten Millionen von Darlehensverträgen, die seit dem 11.06.2010 geschlossen wurden, rückabgewickelt werden. Das betrifft nicht nur Verträge von Autos, sondern aller Verbrauchsgüter wie Haushaltsgeräte, Handys oder Notebooks.

Der EuGH muss sich nun zwingend mit der verbraucherunfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandersetzen. Die Chancen dafür stehen sehr gut!


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