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EuGH stärkt Verbraucherschutz: Verkäufer sind bei Nachlieferung zu Aus- und Einbau verpflichtet

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Ein privater Käufer, der bei einer mangelhaften Ware von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch macht und den Verkäufer zu einer Nachlieferung bestimmt, darf vom Verkäufer den Ausbau der mangelhaften Sache und den Wiedereinbau der Ersatzsache verlangen.

Dies hat der Europäische Gerichtshof in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden und damit die Rechte von Verbrauchern in Deutschland entscheidend gestärkt (Urteil vom 16.06.2011, Az: C-65/09; C-87/09).

Kosten für Aus- und Einbau können auch erstattet werden

Das Urteil der europäischen Richter erging nach einer Anfrage zweier deutscher Gerichte, die über Fälle aus dem Gewährleistungsrecht zu entscheiden hatten.

Während in einem Fall ein Kunde auf von ihm bestellten und bereits verlegten Bodenfliesen (Preis rund 1.400 €) feine Mikroschleifspuren entdeckte, hatte die Kundin im zweiten Fall mit nicht behebbaren Mängeln einer vom Verkäufer gelieferten Spülmaschine zu kämpfen.

Beide Kunden machten von Ihrem Recht auf Nachlieferung Gebrauch und forderten zugleich, dass der jeweilige Verkäufer die mangelhafte Ware, also Fliesen und Spülmaschine, auch wieder entferne.

Streitpunkt: Ausbau

Die Verkäufer mussten zwar anerkennen, dass beide Kunden ein Recht auf Nachlieferung der mangelhaften Kaufsachen tatsächlich hatten. Allerdings bestritten sie, auch zum Ausbau der beschädigten und zum Wiedereinbau der neuen Ware verpflichtet zu sein oder zumindest die Kosten dafür tragen zu müssen.

Wirkt die Weigerung der Verkäufer auf den ersten Blick als „stur" und nicht serviceorientiert, so hat sie doch einen klaren wirtschaftlichen Hintergrund. Im Falle des Fliesenkaufs hätte ein kompletter Austausch der Bodenfliesen den Verkäufer rund 5.850 € gekostet.

Hier sorgten die Richter des EuGH nun für Rechtssicherheit im Sinne der Verbraucher: In Fällen wie den beschriebenen entspricht es europäischen Vorgaben, dass der Verkäufer bei einer Nachlieferung auch die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus der Sache zu tragen hat.

Verbraucherschutz großgeschrieben

Begründet wurde die Entscheidung des Gerichts mit Verbraucherschutzaspekten. Die Luxemburger Richter stellten klar, dass die Parteien eines Vertrages den vertragsgemäßen Zustand ohne Berechnung von Zusatzkosten herzustellen hätten. Müsste ein Kunde bei einer Nachlieferung noch draufzahlen, so stünde er durch den Vertragsschluss schlechter gestellt, als wenn es gar nicht erst zum Vertrag gekommen wäre.

Im Streit um Gewährleistungsrechte kommt es immer wieder vor, dass Verkäufer - sei es aus Unwissen, sei es aus Dreistigkeit - die Rechte des Kunden nicht akzeptieren wollen. Hier empfiehlt es sich im Zweifel, einen Rechtsanwalt einzuschalten, um gegebenenfalls teuren Zahlungen, die der Verkäufer regulär tragen müsste, entgehen zu können.

Frank Brüne

Rechtsanwalt, Steuerberater

http://www.gks-rechtsanwaelte.de


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