EuGH-Urteil zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen bringt den Kunden viel Geld

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Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Dezember 2019 könnte für Millionen von Lebensversicherungskunden einen Geldsegen bedeuten: Die Versicherer dürfen bei einem Rücktritt nicht nur den Rückkaufswert erstatten, sondern müssen sämtliche gezahlte Prämien zurückzahlen.

Was viele Kunden von Lebensversicherungen nicht wissen:

Für den Kunden sind der Widerruf oder der Rücktritt der Lebensversicherung finanziell wesentlich lukrativer als die Kündigung der Versicherung. Wer seine Versicherung vorzeitig kündigt, verliert viel Geld, da ihm nur der Rückkaufswert der Police zusteht. Dieser kann nach Abzug der Gebühren sogar unter der Summe der eingezahlten Prämien liegen. Beim Widerruf oder Rücktritt hat der Versicherungskunde hingegen einen Anspruch auf die Rückzahlung aller geleisteten Beiträge, wie der EuGH nun bestätigt hat (EUGH vom 19. Dezember 2019, Az.: C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18). Anderenfalls werde der Verbraucher benachteiligt.

EuGH stärkt die Rechte der Versicherungskunden

Die vom EUGH geklärten zentralen Fragen beschäftigten sich damit, wann und wie lange Versicherungskunden ihr Rücktrittsrecht in Anspruch nehmen können und welche Auszahlung sie von der Versicherung verlangen können. Durch die Entscheidung des EuGH können Versicherungskunden, die fehlerhaft oder überhaupt nicht über ihre Rücktritts- und Widerrufsrechte aufgeklärt wurden, einfacher den Widerruf oder Rücktritt ihres Versicherungsvertrags durchsetzen. 

Der EuGH hat maßgeblich über folgende fünf Punkte entschieden:

  • ewiges Rücktrittsrecht: Der Verbraucher hat ein ewiges Rücktrittsrecht, egal wann und wie er von der fehlerhaften Belehrung erfahren hat.
  • beendete Verträge: Das ewige Rücktrittsrecht bleibt auch bei bereits beendeten Verträgen aufrechterhalten, sogar wenn der Kunde bereits die Kündigung abgegeben hat.
  • Schriftform: Bislang war ungeklärt, ob der Rücktritt auch per E-Mail ausreicht oder ob eine Schriftform per Brief erforderlich ist. Laut EuGH hätte der Versicherer auf eine solche Schrift- bzw. Textform hinweisen müssen.
  • Verzinsung: Nach der neuen Entscheidung des EuGH darf der nationale Gesetzgeber die Verjährung der Zinsen nur unter gewissen Umständen auf drei Jahre einschränken.
  • Nationale Gesetzgebung: Der EuGH untersagt dem nationalen Gesetzgeber, eine benachteiligende Regelung zu erlassen, wonach der Verbraucher auch bei fehlerhafter Belehrung nur den Rückkaufswert erhält.

„Die Entscheidung des EuGH begrüßen wir als sehr positiv für die Verbraucher. Der EUGH hat geklärt, dass dem Versicherungskunden bei einer Rückabwicklung alle bereits gezahlten Prämien über die gesamte Vertragslaufzeit zustehen. Zusätzlich kann der Kunde noch einen Nutzungsersatz von der Versicherung verlangen. Die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages stellt damit die deutlich bessere Wahl im Gegensatz zur Kündigung dar“, freut sich Rechtsanwältin Tanja Nauschütz, Inhaberin der auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisierten Kanzlei plan C.

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