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EuGH: Vorinstallierte Software auf neuen Computern ist zulässig

  • 2 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion

[image]Einschalten und sofort loslegen – das ist es, was die meisten erwarten, die gutes Geld in einen neuen PC investiert haben. Dass ein solcher Schnellstart allerdings nur mit der passenden Software möglich ist, dürfte sich mittlerweile nicht nur unter IT-Experten herumgesprochen haben. Allerdings scheinen gewisse Hersteller mit starker Regelmäßigkeit über besagtes – zugestandenermaßen lobenswertes – Ziel hinauszuschießen. Wahlmöglichkeiten über die Software-Ausstattung ihres neuen digitalen Begleiters suchen PC-Käufer oft vergebens. Zudem befindet sich die Festplatte des Neugeräts häufig voller Software bestimmter Hersteller, die der User gar nicht benötigt – vom neuen Betriebssystem, dessen Bedienung dem Benutzer nicht zusagt, bis zum unüberschaubaren Wust an Werbesoftware, die nur Ressourcen frisst, anstatt nützlich zu sein.

Genervter PC-Käufer vs. japanischer „Global Player“

Wer sich in der aktuellen IT-Landschaft ein wenig genauer auskennt, weiß, dass dieser Umstand das Resultat komplizierter Vertragsgeflechte zwischen internationalen Hard- und Software-Riesen ist, die sich auf diese Weise untereinander etwa Rabatte und Vorzugskonditionen zuschieben. Einen mutigen Kläger aus Frankreich kümmerte dies aber anscheinend nicht. Er hatte einen PC des japanischen Herstellers Sony gekauft, auf dem standardmäßig das Betriebssystem „Windows Vista“ und bestimmte andere Programme vorinstalliert waren.

Da beides nicht seinen Vorstellungen entsprach und er plante, weder das eine noch das andere zu nutzen, forderte er von dem Hersteller des PCs die Erstattung der Kosten für den unerwünschten Festplatteninhalt. Sony dagegen stellte sich quer und bot dem Kläger die Rücknahme des Geräts an. Das ließ er sich nicht bieten und ging vor Gericht.

EuGH: Vorinstallierte Software ist nicht rechtswidrig

Das heute in Luxemburg verkündete Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) verpasste dem gefrusteten PC-Käufer jedoch einen Dämpfer – und damit so manchem, der seinen Ärger bereits teilen musste. Die Richter ließen verlauten, dass ein derartiges „Kopplungsgeschäft“ für sie nicht als unlautere Geschäftspraxis zu werten war, solange es das „wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher nicht beeinflusse“.

Als weiteres wichtiges Argument führte der EuGH an, dass der Käufer des PCs über die auf dem PC vorhandene Software „gebührend informiert“ worden war. Zudem wies er darauf hin, dass vorinstallierte Betriebssysteme den Erwartungen der meisten Verbraucher entsprechen, einen sofort nutzbaren Computer zu erhalten.

David verliert (vorerst) gegen Goliath

Ein herber Rückschlag also für alle, die sich einen Warnschuss gegen die durchaus lästige Praxis des modernen Hardware- und Softwaremarkts durch das EuGH erhofften. Dennoch bleibt es spannend, wie es in einem durchaus beachtlichen Fall von Endverbraucher gegen „Global Player“ nun weitergehen wird. Sobald weitere Einzelheiten bekannt werden, werden wir auf jeden Fall berichten.

(EuGH, Urteil v. 07.09.2016, Az.: C-310/15)

(JSC)

Foto(s): ©Fotolia.com

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