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EuGH zeigt Herz für Fußballfans

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Heute hat der Europäische Gerichtshof die Rechte von Fußballfans gestärkt: Fernsehsender müssen der Konkurrenz zumindest Bilder für die Kurzberichterstattung überlassen. Fußball ist europaweit beliebt. Das spiegelt sich auch in den Fernsehübertragungen wichtiger Spiele wider. Häufig können sie nur über teure Bezahlsender angesehen werden. Auch wenn der Pay-TV-Sender sehr hohe Summen für die Exklusivrechte bezahlt: Der Bezahlsender muss anderen Sendern zumindest Bilder für die Kurzberichterstattung zur Verfügung stellen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entschieden.

Sky Austria erwirbt Lizenz für Europa League

Entstanden war der Rechtsstreit in Österreich. Sky Austria hatte für die Ausstrahlung der Euro League die Exklusivrechte erworben. Die österreichische Aufsichtsbehörde wollte den Pay-TV-Sender verpflichten, dem ORF ausreichend Zugang zu Ausschnitten aus dem Sendesignal zu ermöglichen, damit eine Kurzberichterstattung über die Fußballspiele möglich ist. So sieht es die Richtlinie 2010/13/EU vor.

Europäischer Gesichtshof bestätigt Zugangsrecht

Die Luxemburger Richter bestätigten nun, dass die EU-Richtlinie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Zwar ist das Recht zur Kurzberichterstattung ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit des Bezahlsenders. Der ist jedoch mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit und dem Gemeinwohlgedanken gerechtfertigt, so der EuGH. Auch die Kostenregelung war nicht zu beanstanden. Für den Zugang zu den Fernsehbildern dürfen den anderen Fernsehsendern lediglich die technischen Kosten auferlegt werden.

(EuGH, Urteil v. 22.01.2013, Az.: C-283/11)

(WEL)
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