Europäischer Gerichtshof urteilt über Legalität von Streaming

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Vor wenigen Tagen fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein für Internetnutzer folgenreiches Urteil. Die Richter vollzogen eine Wende in der Thematik rund um das Streamen von Filmen, Serien, Fernsehsendungen und Sportereignissen. Zugrunde lag die Klage einer niederländischen Stiftung, die sich für die Bekämpfung von Internetpiraterie einsetzt. Diese stellte die Legalität eines kostenpflichtigen Mediaplayers, über den Nutzer Filme (usw.) auch von illegalen Portalen streamen konnten, in Frage. Die Richter gaben der Klägerin Recht und befanden Streaming ohne Lizenz oder Genehmigung der Inhaber der Urheberrechte für illegal. 

Streaming liegt nicht mehr in der Grauzone 

Streaming, das bislang in einer Grauzone gesehen wurde, ist jetzt unzulässig. Das gilt nicht mehr nur für die Betreiber der Portale, die Links zu den Filmen bzw. den Stream selbst bereitstellen. Nun sind auch die Nutzer der Streaming-Seiten im rechtswidrigen Bereich unterwegs. Denn laut der EuGH-Richter ist Streaming nicht mehr zulässiges Zwischenspeichern zur vollständigen Wiedergabe im Sinne von § 44a UrhG. Darauf stützten sich die Befürworter von Streaming. Diese Option ist nun ausgeschieden, möglicherweise kann Streaming im Einzelfall über § 53 UrhG legitimiert werden. Doch es wird eng für Internetnutzer, grundsätzlich dürfte die Nutzung von Seiten wie kinox.to fortan illegal sein.

Folgen des EuGH Urteils für Verbraucher

Große Probleme müssen normale Internetnutzer jedoch nicht erwarten – nicht sofort. Urheberrechtsverletzungen wie etwa durch Filesharing und jetzt auch durch Streaming werden über die IP Adresse ermittelt. Beim Streamen kann in der Regel jedoch nur die Betreiber des Portals selbst die IP-Adresse der Nutzer einsehen. Für Behörden und die Anwälte der Rechteinhaber dürfte es schwierig sein, die Daten zu erhalten. Die erste Gruppe, die mit Abmahnungen und Schadensersatzforderungen rechnen muss, sind die registrierten Nutzer auf Seiten wie kinox.to. Früher oder später könnten aber auch „normale“ Nutzer mit anwaltlicher Post rechnen. Im Gegensatz zum Filesharing sind die Forderungen beim Streaming jedoch verhältnismäßig gering – im Regelfall werden zwischen 100 und 200 Euro verlangt. 

Abmahnung wegen Streaming erhalten?

Die Abmahnung ist das Mittel der Wahl von Rechtsanwälten, die Produktionsfirmen und andere Inhaber von Urheberrechten an Filmen vertreten. Eine Abmahnung konfrontiert den Empfänger drastisch. Die Anwälte fordern die Inhaber der Internetanschlüsse, von denen aus Filesharing oder Streaming betrieben wird, auf, Schadensersatz zu zahlen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Viele Empfänger von Abmahnungen zahlen – obwohl sich das oftmals vermeiden lässt. Denn häufig besteht die Möglichkeit, den Umfang des Schadensersatzes zu mindern und nicht selten muss gar nicht gezahlt werden. Regelmäßig kann sich ein Adressat einer Abmahnung dann der Haftung entziehen, wenn er glaubhaft machen kann, dass ein anderes volljähriges Mitglied des Haushalts für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Offensichtlich ist also, dass jeder Fall zunächst einmal genau untersucht werden muss, damit der Empfänger einer Abmahnung nicht unnötig zahlt. 

Wie reagiert man auf eine Abmahnung? Werdermann | von Rüden berät!

Eine Abmahnung darf nicht ignoriert werden, doch darf der Adressat auch nicht in Panik verfallen. Aus langjähriger Erfahrung von tausenden behandelten Abmahn-Sachverhalten raten wir von Werdermann | von Rüden zu folgenden Schritten, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt:

  1. Ruhig bleiben!
  2. Nicht auf die Forderungen eingehen!
  3. Rechtsanwalt aufsuchen!
  4. Frist wahren!

Als besonderen Service bieten wir allen Empfängern einer Abmahnung, unabhängig vom zugrundeliegenden Sachverhalt, eine kostenlose Prüfung des Einzelfalls an. Unsere Experten analysieren die Rechtslage und geben Ihnen eine Einschätzung über mögliche Chancen und Risiken. Lassen Sie sich nicht durch eine Abmahnung unter Druck setzen!


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