Europäischer Gerichtshof bejaht Löschungsanspruch aus Ergebnisliste von Google

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Am Dienstag, den 13.05.2014 überraschte der Europäische Gerichtshof mit einer datenschutzfreundlichen Entscheidung (Az. C-131/12), nach der Suchmaschinenbetreiber grundsätzlich verpflichtet werden können, personenbezogene Daten von Betroffenen aus ihren Suchergebnislisten zu löschen, wenn dadurch in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingegriffen wird.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Geklagt hatte ein Spanier, der in Zusammenhang mit einer 15 Jahre zurückliegenden Immobilienpfändung in den Google Suchergebnissen genannt wurde und von Google wegen angeblicher Rufschädigung Löschung aus den Ergebnislisten forderte. Das zuständige spanische Obergericht rief insoweit den Europäischen Gerichtshof an, um die Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie klären zu lassen.

Entgegen der Einschätzung des Generalstaatsanwaltes Niilo Jääskinen, nach der "kein allgemeines Recht, vergessen zu werden" bestehe, urteilte der Europäische Gerichtshof, dass Suchmaschinenbetreiber sehr wohl verpflichtet werden können, Verweise auf Webseiten mit personenbezogenen Daten aus ihren Suchmaschinenergebnislisten zu löschen, wenn ein unzumutbarer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorliegt.

Ob der Anspruch des Spaniers nun tatsächlich begründet ist, hat nunmehr das spanische Gericht zu klären.

Mit der Entscheidung stärkt der Europäische Gerichtshof das Recht auf Datenschutz in ungeahnter Weise, denn betroffene Personen können unter Umständen nun unmittelbar gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber Löschung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Namenssuche verlangen, wenn die gespeicherten Daten unrichtig sind und ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorliegt.

Quelle: Pressemitteilung EuGH v. 13.05.2014, Nr. 70/14


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