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Wann verjährt ein Bußgeldbescheid?

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Wann verjährt ein Bußgeldbescheid?

Ein roter Blitz und viele gehen instinktiv vom Gas. Sofort wandert der Blick zum Tacho. Gedanken kommen auf wie: Wie viel war man zu schnell? Was kostet das wohl und gibt es Punkte oder gar ein Fahrverbot?

Wer geblitzt wurde, möchte wissen, wie es nun weitergeht. Aber auch für die, die es noch nicht erwischt hat, lohnt es sich weiterzulesen. 

  • Wer geblitzt wurde oder glaubt, von einer Radarfalle erwischt worden zu sein, sollte nicht gleich bei den Behörden nachfragen. 

  • In der Regel sendet die zuständige Behörde einen Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen. 

  • Die Verjährung eines Bußgeldbescheids kann sich aufgrund der Unterbrechung der Verjährung unterschiedlich gestalten. 

  • Die Zahlung der Geldbuße schließt einen noch rechtzeitig möglichen Einspruch nicht aus.

Warten auf Post, nicht nachhaken

Viele fragen sich, ob der Blitz nicht jemand anderem galt. Bis erste Gewissheit herrscht, heißt es, auf Post zu warten. Vorherige Nachfragen sollte man dabei unterlassen. Sonst bringt man die Behörde mitunter erst auf eine Spur oder belastet sich gar unnötig selbst. Das kann insbesondere für die Verjährung eine Rolle spielen. Die tritt drei Monate nach dem Verstoß ein, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch Anklage erhoben worden ist. Eine weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist damit ausgeschlossen. Leider ist das nicht automatisch der Fall, wenn drei Monate nach der Kontrolle noch kein Schreiben im Briefkasten gelandet ist. Betroffene sollten aber gerade dann an eine Verjährung denken, wenn plötzlich doch noch etwas kommt. 

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Wann tritt Verjährung ein?

Wenn man nicht angehalten wurde, erhält der Halter des Fahrzeugs voraussichtlich einen Anhörungsbogen oder einen Zeugenfragebogen. Denn bisher ist der Bußgeldstelle nur das von der Polizei übermittelte Kennzeichen bekannt. Der Anhörungsbogen bezeichnet den Halter dabei selbst als Beschuldigten.  

Einen Zeugenfragebogen schickt die Bußgeldstelle hingegen, wenn sie Zweifel hat, dass es sich bei der Person auf dem Blitzerfoto um den Halter des Fahrzeugs handelt. So etwa, wenn dort eine Frau abgebildet ist, obwohl als Fahrzeughalter ein Mann eingetragen ist oder es sich um ein Firmenfahrzeug handelte, das auf eine juristische Person zugelassen ist. Der Zeugenfragebogen ist für das mögliche Erreichen einer Verjährung in der Regel vorteilhafter, weil er die Ermittlungen verzögert und die Verjährung nicht unterbricht. 

Bei Anhörungsbogen läuft Verjährungsfrist von Neuem 

Der Anhörungsbogen ist daran zu erkennen, dass er sich insbesondere durch Aussagen wie „wird Ihnen der Vorwurf gemacht“ gegen einen selbst richtet. Da sich der Vorwurf dabei aber gegen den Halter richtet, gilt er als Beschuldigter. Als solcher muss er sich nicht selbst belasten. Der Anhörungsbogen stellt insofern eine schriftliche Vernehmung dar, die die Verjährung unterbricht.  

Das Perfide daran ist: Die dreimonatige Verjährung beginnt bereits dann erneut, wenn der zuständige Sachbearbeiter der Behörde den Versand des Anhörungsbogens angeordnet hat. Er muss dem Betroffenen also gar nicht zugehen. Die Abgabe in den Versand muss allerdings die Behörde beweisen. Beim heute oft eingesetzten automatisierten Verfahren mittels EDV ist dabei das Datum auf dem Anhörungsbogen maßgeblich. 

Zeugenfragebogen unterbricht die Verjährung nicht 

Soll der Halter hingegen als Zeuge zum Geschwindigkeitsverstoß Stellung nehmen, läuft die Verjährung weiter. Das ist an Inhalten wie „wird festgestellt, dass mit Ihrem Fahrzeug“ zu erkennen. Mehrdeutige Aussagen gehen dabei zulasten der Behörde. Auch eine Mischung aus Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen unterbricht die Verjährung nicht (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 26.08.2002, Az.: 1 Ss 132/02). 

Neben dem Anhörungsbogen gibt es eine ganze Reihe weiterer Unterbrechungsgründe. Die zählt abschließend § 33 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) auf. Eine Mehrzahl solcher Unterbrechungen ist dabei möglich. Die ursprüngliche Verjährung kann sich dadurch von drei Monaten auf bis zu zwei Jahre nach dem Verstoß ausdehnen. 

Bei ergangenem Bußgeldbescheid auf Zustellung achten

Entscheidend ist dabei letztendlich, wann der Bußgeldbescheid dem Betroffenen zugeht. Denn wie bereits oben erwähnt, kommt es für die Verjährung darauf an, wann der Bußgeldbescheid ergangen ist. Ergangen heißt dabei nicht, dass der Betroffene ihn bereits erhalten hat. Vielmehr ist damit gemeint, dass die Behörde ihn erlässt, also unterzeichnet und in den Versand gibt. Ab diesem Zeitpunkt muss er dann allerdings binnen zwei Wochen dem Betroffenen zugestellt sein, sonst ist es endgültig zu spät. 

Was, wenn man angehalten wurde?

Wenn jemand direkt angehalten wurde, dann stellt die erste Vernehmung durch die Polizei eine sogenannte Unterbrechung der Verjährung dar. Das heißt, die Verjährung beginnt von Neuem. Weil der Tag des Verstoßes mit dem Tag der Vernehmung zusammenfällt, ändert sich jedoch nichts an den drei Monaten. Bei einem Verstoß am 03.01.2024 ist das für die Verjährung maßgebliche Fristende der Ablauf des 02.04.2024. Und das unabhängig davon, ob es sich bei dem letzten Tag der Verjährungsfrist um einen Sonn-, Feiertag oder sonstigen Tag handelt. Ein danach zugesandter Anhörungsbogen ändert an dieser Verjährungsdauer dann nichts mehr, weil es nur auf die bereits durch die von der Polizei durchgeführte erste Vernehmung ankommt. 

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Die bloße Zahlung der Geldbuße bedeutet noch kein Einspruchsverzicht. Der Verzicht erfordert stets eine schriftliche Erklärung (OLG Stuttgart, Beschluss v. 16.10.1997, Az.: 1 Ss 505/97). Vorbei ist es allerdings nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid von 14 Kalendertagen nach dessen Erhalt. 

Wann droht ein Fahrtenbuch?

Ein Fahrtenbuch droht dem Fahrzeughalter, wenn sich der Fahrer auf einem Bild nicht feststellen lässt, weil das Gesicht beispielsweise verdeckt ist. Grund dafür ist, dass es in Deutschland keine Halterhaftung gibt. Das heißt, eine Strafe darf nur gegen den verhängt werden, der den Verstoß persönlich begangen hat. Eine Fahrtenbuchauflage dient dazu, bei künftigen Verstößen eine Feststellung zu erleichtern. Dass sie gleich beim ersten Verkehrsverstoß erfolgt, ist meist nur der Fall, wenn der Verkehrsverstoß einigermaßen schwer war. 

Zunächst müssen aber erst alle angemessenen Ermittlungsmaßnahmen von der Behörde ergriffen worden sein. Entscheidend ist zudem, dass der Halter dabei so weit wie möglich und zumutbar mitgeholfen hat, den Fahrer zu ermitteln. So sollte er einen bekannten Fahrer benennen oder zumindest den Täterkreis eingrenzen, wenn er ein Fahrtenbuch vermeiden will. Unter Umständen sind auch Nachfragen im Bekanntenkreis nachzuweisen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht, weil etwa ein naher Angehöriger hinter dem Steuer saß, ist dabei kein Grund, der gegen eine Fahrtenbuchauflage spricht (VG Gelsenkirchen, Urteil v. 21.03.2012, Az.: 14 K 3097/11). 

Weitere Informationen zu Geschwindigkeitskontrollen und insbesondere einigen Blitzer-Mythen finden Sie darüber hinaus in diesem Rechtstipp. 

(GUE) 

Foto(s): ©Fotolia/powell83

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