European Asset Consult – BaFin warnt

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Vor Angeboten der European Asset Consult, mit angeblichen Adressen in Luxemburg und Köln, warnt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde.

Die Gesellschaft würde über die Webseite eu-a-c.com und über Mail unerbeten und ohne Erlaubnis u. a. eine Anlageberatung und die Vermittlung von Festgeldern bei ausländischen Banken anbieten.

Angebot Anlageberatung ohne Erlaubnis der BaFin

Auf der Internetseite eu-a-c.com wird mit dem Slogan „Gute Beratung kostet ein Honorar, schlechte ein Vermögen“ geworben. Weiterhin wird dargestellt, dass man einem einen maßkonfektionierten Anlagevorschlag für den Vermögensaufbau bietet, der sowohl persönliche Anlageziele als auch das Anleger- sowie Risikoprofil als auch die aktuelle Marktsituation berücksichtigt. Dabei würden die von den Spezialisten und Spezialistinnen empfohlenen Assets zu einem hochwertigen Investmentdepot individuell für einen zusammengestellt.

Wer aber in Deutschland eine Anlageberatung anbietet, benötigt dafür gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG (Wertpapierinstitutsgesetz) eine Erlaubnis der BaFin. Über eine derartige Erlaubnis verfügt die European Asset Consult gemäß der BaFin nicht.

Vorsicht vor Angeboten der European Asset Consult 

Aufgrund der Warnung der BaFin ist unseres Erachtens hinsichtlich der von der European Asset Consult angebotenen Anlagen Vorsicht geboten. Dies gilt auch, soweit laut BaFin ohne deren Erlaubnis eine Anlageberatung und die Vermittlung von Festgeldern bei ausländischen Banken angeboten wird.

Möglichkeiten für Anleger der European Asset Consult

Anleger, die der European Asset Consult Gelder für Anlagen, insbesondere auch etwa Festgelder, zur Verfügung gestellt haben und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Soweit z. B. auch eine Anlageberatung ohne Genehmigung der BaFin erbracht wird, kann sich für einen Anleger auch ein Schadensersatzanspruch sowohl gegen die Gesellschaft selbst als auch gegen deren verantwortliche Personen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15 WpIG begründen lassen.

Unseres Erachtens besteht für Anleger vor allem dann Handlungsbedarf, wenn auf Festgeldanlagen versprochene Rückzahlungen von fälligen Geldern oder auch Zinszahlungen nicht erfolgen.

Für eine erste Kontaktaufnahme bzw. ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch keine Kosten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern, insbesondere auch im Kapitalanlagebetrugsfällen.

Stand: 12.12.2023

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug 


Oliver Busch erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt 1992. Er ist Mitglied im Verein für Bankrechtskunde und im Rechtsforum-Finanzdienstleistungen e. V..

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt Busch aus München ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und er ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig

Foto(s): https://www.kanzlei-ebp.de/wp-content/uploads/2013/11/Farbe-9147.jpg


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