Asset Deal & Asset-Kaufvertrag (Asset Purchase Agreement - APA)

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I. Was ist ein Asset Deal?

Bei einem Asset Deal erwirbt der Käufer (m/w/d) im Zuge der Transaktion bestimmte Einzelwirtschaftsgüter vom Verkäufer (m/w/d). Häufig handelt es sich dabei um das Unternehmen oder einen Geschäftsbereich des Verkäufers, das sich aus einer Vielzahl von einzelnen Vermögensgegenständen zusammensetzt. Der Verkäufer ist regelmäßig eine Gesellschaft, bspw. eine GmbH oder GmbH & Co. KG etc.

Der abzuschließende Unternehmenskaufvertrag wird auch Asset-Kaufvertrag oder engl. "Asset Purchase Agreement" (kurz: APA) genannt. Der Käufer erwirbt hierbei grundsätzlich nur die im Kaufvertrag festgelegten Aktiva und Passiva im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Wird ein rechtlich unselbständiger Betrieb aus einem Gesamtunternehmen herausgelöst, spricht man von einem Carve Out. Verkäufer ist die operative Gesellschaft.

Demgegenüber kauft der Erwerber bei einem Share Deal bestimmte Gesellschaftsanteile an einer Gesellschaft. Veräußerer sind die Gesellschafter der erworbenen Gesellschaft. Die Parteien schließen hierüber einen Anteilskaufvertrag (engl. Share Purchase Agreement - SPA). Im Gegensatz zu einem Asset Deal führt ein Anteilskauf zu einer Gesamtrechtsnachfolge, d.h. der Käufer erwirbt die Gesellschaft mit sämtlichen Aktiva und Passiva. Die Unterschiede zwischen den beiden Verkaufsmethoden sowie Vor- und Nachteile können Sie in diesem Rechtstipp nachlesen.

Asset Deals sind häufig Teil einer Unternehmensnachfolge oder einer M&A-Transaktion, die einen hohen wirtschaftlichen Stellenwert für die Beteiligten hat. Aufgrund der Komplexität von Asset Deals sollten sich die Parteien deshalb von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen. Ebenso sollte ein transaktionserfahrener Steuerberater in das Projekt eingebunden werden.

II. Wie funktioniert ein Asset Deal?

Charakteristisch für einen Asset Deal ist, dass der Käufer die zu erwerbenden Vermögensgegenstände einzeln auswählt. Hierdurch kann der Käufer selektieren, welche Assets er übernimmt und welche Risiken er in der Zielgesellschaft belässt. Die übernommenen Aktiva und Passiva müssen im Kaufvertrag genau spezifiziert werden. 

Die übernommenen Vermögensgegenstände werden rechtlich betrachtet einzeln vom Verkäufer auf den Käufer übertragen. Dabei müssen die Formalien für jede einzelne Übertragung gewahrt werden, z.B. ist für die Übertragung von Verbindlichkeiten und Verträgen die Zustimmung des jeweiligen Gläubigers bzw. Vertragspartners erforderlich und Grundstücke müssen formgerecht aufgelassen werden.

Von diesem Prinzip der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge gibt es drei praktisch wichtige Ausnahmen, in denen das Gesetz eine Übernahme bestimmter Aktiva und Passiva vorschreibt:

  1. Firmenfortführung gem. § 25 HGB:  Übernimmt der Käufer die Firma des Verkäufers (d.h. den Geschäftsnamen), haftet der Käufer für sämtliche Altverbindlichkeiten des Verkäufers, es sei denn, ein entsprechender Haftungsausschluss wird im Handelsregister eingetragen.
  2. Betriebsübergang gem. § 613a BGB:  Ein Asset Deal führt häufig zu einem sog. Betriebsübergang, der zur Folge hat, dass sämtliche dem Betrieb zuzuordnenden Arbeitnehmer kraft Gesetzes auf den Käufer übergehen, es sei denn, diese widersprechen dem Betriebsübergang.
  3. Betriebsübernahme gem. § 75 AO:  Bei Erwerb eines Betriebs haftet der Käufer in bestimmtem Umfang für die steuerlichen Altverbindlichkeiten des Verkäufers.

Steuerlich ist ein Asset Deal häufig für den Käufer interessant, da er entsprechende Anschaffungskosten ansetzen kann.

III. Was sind die wichtigsten Punkte in einem Asset-Kaufvertrag?

Bei einem Asset-Kaufvertrag handelt es sich um einen Kaufvertrag gem. §§ 434 ff. BGB, wobei der Vertrag von den gesetzlichen Vorschriften in vielen Punkten erheblich abweicht.

In den meisten Transaktionen haben die Parteien vor Verhandlung des Kaufvertrags bereits einen Letter of Intent abgeschlossen. Die darin enthaltenen Eckpunkte müssen im Kaufvertrag abgebildet werden.

Daneben muss der Kaufvertrag die Ergebnisse einer durchgeführten Unternehmensprüfung (Due Diligence) berücksichtigen und die darin identifizierten Risiken vertraglich regeln, insbesondere durch Garantien, Freistellungen, Vollzugshandlungen und Vollzugsbedingungen.

1. Vertragsparteien

Verkäufer ist die Zielgesellschaft, d.h. eine GmbH, GmbH & Co. KG, OHG, KG, GbR, PartG oder Aktiengesellschaft (AG), oder auch ein Einzelunternehmen (e.K.).

Käufer kann grundsätzlich jede natürliche Person oder eine Gesellschaft sein.

Ggf. wird die Kaufpreiszahlung durch einen Garantiegeber des Käufers besichert, der in diesem Fall ebenfalls Vertragspartei wird. Dies ist insbesondere naheliegend, wenn die Käufergesellschaft neu gegründet oder weitgehend vermögenslos ist.

2. Kaufobjekt

Da die Vermögensgegenstände wie oben unter II. ausgeführt einzeln auf den Käufer übertragen werden, ist es aufgrund des sog. sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes unbedingt erforderlich, dass die zu erwerbenden materiellen und immateriellen Vermögenswerte im Kaufvertrag genau beschrieben werden. 

In der Praxis ist es üblich, dass die übernommenen Vermögensgegenstände einerseits abstrakt im Vertragstext beschrieben werden (z.B. "sämtliches Anlagevermögen auf dem Betriebsgrundstück") und dem Kaufvertrag daneben Anlagen beigefügt werden, in denen die Vermögensgegenstände konkret aufgezählt werden (z.B. Anlagenspiegel aus der Buchhaltung). Häufig wird hierfür eine (gemeinsame) Inventur durchgeführt.

Umgekehrt sollte ebenfalls geregelt werden, welche Aktiva und Passiva nicht durch den Käufer übernommen werden und daher beim Verkäufer verbleiben.

Dies gilt ebenfalls für die Übernahme von Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnissen. Hierbei ist für die Übertragung die Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers bzw. Vertragspartners erforderlich.

Ein Asset Deal führt regelmäßig zu einem sog. Betriebsübergang gem. § 613a BGB, sodass die zum Betrieb gehörenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Käufer übergehen, wenn nicht die Arbeitnehmer dem Betriebsübergang widersprechen mit der Folge, dass in diesem Fall das Arbeitsverhältnis beim Verkäufer verbleibt, jedoch von diesem ggf. betriebsbedingt gekündigt werden kann. Über den Betriebsübergang und seine Folgen müssen die Parteien die betroffenen Arbeitnehmer schriftlich unterrichten.

Für die Übertragung von Kundendaten gelten strenge datenschutzrechtliche Anforderungen.

3. Kaufpreis

Es kann entweder ein fester Kaufpreis (Locked Box) vereinbart werden oder beim Vollzug eine Kaufpreisanpassung vorgenommen werden (Closing Accounts). Die Details hierzu können Sie in diesem Rechtstipp nachlesen (dort unter II. 4.).

Nicht selten enthält der Kaufpreis eine variable Komponente, die vom Erreichen bestimmter Meilensteine abhängig ist - sog. Earn Out. Dieser kann helfen, unterschiedliche Vorstellungen über den Kaufpreis zu überbrücken. Allerdings trägt der Verkäufer hierbei das Risiko von Manipulationen durch den Käufer, gegen die er sich vertraglich absichern sollte.

Der Kaufpreis muss aus steuerlichen Gründen auf die einzelnen erworbenen Vermögensgegenstände rechnerisch aufgeteilt werden.

Soweit eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, fällt keine Umsatzsteuer an. Zur Sicherheit sollte jedoch eine Regelung für den Fall aufgenommen werden, dass die Finanzverwaltung zu einer anderen Beurteilung gelangt.

4. Vollzug des Kaufvertrags

Der Tag der Vertragsunterzeichnung wird Signing genannt, der Vollzug des Kaufvertrags wird als Closing bezeichnet. Beim Closing wird der Kaufpreis gezahlt und die erworbenen Vermögensgegenstände übereignet. Oft behält sich der Verkäufer das Eigentum an den veräußerten beweglichen Sachen bis zur Kaufpreiszahlung vor (Eigentumsvorbehalt).

Zur Umsetzung der Übereignungen müssen die jeweiligen Formalien eingehalten werden, z.B. muss der Besitz an beweglichen Sachen übergeben werden, für Immobilien müssen Auflassungen erklärt und Grundbuchanträge gestellt werden und die Übertragung von Schutzrechten ist beim entsprechenden Register anzumelden.

Bei umfangreicheren Transaktionen schließen die Parteien beim Closing häufig einen gesonderten Vollzugsvertrag (Asset Transfer Agreement).

Ggf. müssen zwischen Signing und Closing noch bestimmte Ereignisse eintreten, bevor der Vertrag vollzogen werden kann, z.B. behördliche Genehmigungen oder Gremienzustimmungen (sog. Vollzugsbedingungen). Für diese Zwischenzeit (Interim Period) sollten dem Verkäufer Pflichten auferlegt werden, schädliches Verhalten und Manipulationen zum Nachteil des Käufers zu unterlassen.

5. Gewährleistung und Haftung des Verkäufers

Die Gewährleistung und Haftung des Verkäufers ist ein zentraler Verhandlungspunkt. Da das übliche vertragliche Haftungssystem von Garantien, Freistellungen und Haftungsbegrenzungen im Wesentlichen dem von Anteilsverkäufen entspricht, können Sie die Details hierzu in meinem vorangehenden Rechtstipp zu Anteilskaufverträgen nachlesen (dort unter II. 5. und 6.).

6. Form

Grundsätzlich können Asset-Kaufverträge formfrei abgeschlossen werden, wobei aus Dokumentationsgründen sowie zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt Schriftform eingehalten werden sollte.

Insbesondere wenn zum erworbenen Vermögen Immobilien oder GmbH-Geschäftsanteile gehören, muss der Asset-Kaufvertrag notariell beurkundet werden.

Beurkundungspflichtig ist der Kaufvertrag auch dann, wenn er das gesamte Vermögen der Verkäufergesellschaft oder Teile davon erfasst. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vermögensgegenstände einzeln im Kaufvertrag aufgeführt werden.

IV. Beratung und Begleitung bei Asset Deals

Aufgrund unserer Erfahrung mit Asset Deals in verschiedenen Branchen können wir Sie zielgerichtet und rechtssicher bei Ihrem Unternehmensverkauf beraten. In diesem Zusammenhang erstellen wir gerne einen für Ihre Situation passenden Asset-Kaufvertrag bzw. prüfen und überarbeiten einen bestehenden Vertragsentwurf zu Ihren Gunsten. 

In der Verhandlungspraxis hat es sich hierbei als Vorteil herausgestellt, wenn der Mandant den ersten Vertragsentwurf vorlegt, da er damit seine Vorstellungen zur Grundlage der weiteren Verhandlungen macht.

Melden Sie sich gerne jederzeit, wenn Sie eine Frage haben oder einen Beratungstermin wünschen.

Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


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