"Ewiges" Widerrufsrecht ist weiterhin ausübbar!

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An sich sollte der Ablauf des 21.06.2016 zu sehr großer Erleichterung seitens der Sparkassen und Banken bundesweit führen. Grund dafür ist eine Gesetzesänderung, die Anfang des Jahres eingeführt wurde. Danach wurde der „ewige“ Widerruf für Verbraucher – und damit der Widerrufsjoker – bei Verbraucherdarlehensverträgen, die zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sind und eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthielten, abgeschafft. Anders sieht die Situation aber für jene Kreditverträge aus, die ab dem 10. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geschlossen wurden. Diese sind von der jüngsten Gesetzesänderung nicht erfasst. Enthalten diese Verträge eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, so sind sie weiterhin „ewig“ widerrufbar, da die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt. Verträge hingegen, die zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen worden sind, sind seit dem 21.06.2016 endgültig nicht mehr widerrufbar.

„Widerrufsjoker“ ausüben und aus Vorteilen profitieren

Der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags kann aufseiten des Verbrauchers zu massiven Geldeinsparungen führen, weswegen dieser im Volksmund auch als „Widerrufsjoker“ bezeichnet wird. Diese Vorteile ergeben sich aus der Verknüpfung von zwei für den Verbraucher besonders günstigen Komponenten: zum einen werden Verbraucher bei Ausübung des Widerrufs nicht durch das betroffene Kreditinstitut zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgefordert. Ein Kreditinstitut kann diese nur dann verlangen, wenn der Verbraucher den bestehenden Darlehensvertrag frühzeitig kündigt. Die Vorfälligkeitsentschädigung stellt eine Art „Schadensersatz“ für das Kreditinstitut dar und ist relativ hoch, weswegen eine frühzeitige Kündigung für den Verbraucher wirtschaftlich meistens sinnlos ist. Die Entschädigung ist jedoch bei einem Widerruf nicht zu zahlen und macht eine Umschuldung für den Verbraucher durchaus attraktiv. Zweitens befinden sich die Zinsen heutzutage auf einem historischen Tief. Bei der mit dem Widerruf verbundenen Umschuldung kann es somit zu Einsparungen im fünfstelligen Bereich seitens des Verbrauchers kommen.

Gerichtsentscheidung erzeugt Verdacht auf weitere fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Experten gehen davon aus, dass auch Verträge, die nach dem 10.6.2010 abgeschlossen wurden, zumindest teilweise ebenfalls fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten. Dieser Verdacht ergibt sich aus einer Entscheidung des OLG München aus dem Jahr 2015. In dem Rechtsstreit befasste sich das Gericht mit Darlehensverträgen aus den Jahren 2011 und 2012. Es handelt sich dabei um also Verträge, die noch heute widerrufbar sind. Das OLG München hatte in seinem Urteil entschieden, dass die streitgegenständlichen Verträge nicht dem sog. Deutlichkeitsgebot, welches ein Ausfluss aus § 355 Abs. 2 a.F. BGB darstellt, entsprächen. Dieses besagt, dass Verbraucher von den jeweiligen Kreditinstituten grundsätzlich eindeutig und unmissverständlich über ihre Widerrufsrechte belehrt werden müssen. Missachtet das belehrende Kreditinstitut diesen Grundsatz, so ist die Widerrufsbelehrung regelmäßig fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit ergibt sich häufig aus dem Gebrauch unpräziser Belehrungen bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist sowie Ungenauigkeiten bezüglich der Widerrufsfolgen.

Wie kam es zu der Gesetzesänderung?

Die Gesetzesänderung wurde – vermutlich auf Betreiben des Banklobbyismus hin – Anfang des Jahres im Bundestag beschlossen. Danach sind alle zwischen November 2002 und 10. Juni 2010 abgeschlossenen Verträge seit dem 21.06.2016 nicht mehr widerrufbar. Dabei handelt es sich um eine die Rechte des Verbrauchers einschneidende gesetzliche Neuerung. Alle ab 21.06.2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträge unterliegen neuerdings einer absoluten Frist von einem Jahr und 14 Tagen. Durch diese Änderung erhoffen sich die Kreditinstitute mehr Rechtssicherheit – jedoch zulasten der Verbraucher.

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