Ewiges Widerrufsrecht und Verwirkung

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Das Widerrufsrecht besteht grundsätzlich ewig, wenn es an der ordnungsgemäßen Belehrung mangelt (Ausnahme: Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist das Widerrufsrecht für zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossene Verbraucherdarlehensverträge am 21.06.2016 erloschen). Es soll allerdings verwirken können, insbesondere bei beendeten und erfüllten Darlehensverträgen. Der Meinungsstreit über die Verwirkung des Widerrufsrechts schien zunächst durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2013 – EuGH-Urteil, C-209/12, Endress ./. Allianz – in einem verbraucherfreundlichen Sinne beendet zu sein. Dort hieß es unter Rn. 30, dass sich der Versicherer nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen könne, um einer Situation abzuhelfen, die er selbst herbeigeführt hätte. Ferner wurde ausgeführt, eine Widerrufsfrist beginne erst mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zu laufen, EuGH-Urteil vom 19.12.2013 – Rs. C-209/12, ZIP 2014, 782.

Seitdem schien die Verwirkung von Widerrufsrechten kein Problem mehr zu sein. Denn wenn die Widerrufsfrist erst mit einer ordnungsgemäßen Widerufsbelehrung zu laufen beginnt, kann auch die Frist für eine Verwirkung dieses Rechts nicht vorher beginnen, so die Folgerung aus dem EuGH-Urteil vom 19.12.2013 – Rs. C-209/12, ZIP 2014, 782.

Auch der Bundesgerichtshof hatte die Verwirkung von Widerrufsrechten bislang verneint, BGH-Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15

Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung

Allerdings wurde in der BGH-Entscheidung vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 – ausgeführt, gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen könne das Vertrauen des Unternehmens auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorschriften ursprünglich nicht entsprach und er es auch versäumt hatte, eine Nachbelehrung zu erteilen (BGH-Entscheidung vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15). Die Verwirkung sei ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung, BGH-Entscheidung vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15, Rdnr. 44b.

Diversifizierte Fristen aus der Taufe gehoben

Bei den Zeitmomenten der Verwirkung hat die Rechtsprechung diversifizierte Fristen aus der Taufe gehoben: Ein Mindestzeitraum von drei Jahren für die Verwirkung solle zu bejahen sein; siebeneinhalb Jahre nach beiderseitiger Erfüllung des Vertrags, also nach Beendigung des Schuldverhältnisses, sei der Widerruf verwirkt, OLG Schleswig, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 5 U 72/16, nicht rechtskräftig. In dem Urteil des Kammergerichts vom 27. März 2017 – 8 U 87/16 – lag ein Zeitraum von sieben Jahren zugrunde, allerdings gemessen ab dem Abschluss des Darlehensvertrags und nicht ab dem Abschluss der beiderseitigen Erfüllung. In der Entscheidung des OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Januar 2017 – 4 U199/15 – wurde die Verwirkung vier Jahre nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrags angenommen. Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 22. Juli 2016 – I -16 U 109/15 – kommt als frühester Anknüpfungspunkt für das Zeitmoment eine Frist von sieben Jahren nach Darlehensrückführung in Betracht, wenn die Bank die mit dem Kunden ausgetauschten Schriftstücke nach § 257 Handelsgesetzbuch vernichten kann. In der Entscheidung des OLG Schleswig vom 6. Oktober 2016 – 5 U 72/16 – wird ein Zeitmoment von sechs Monaten nach Ablösung des Darlehens genannt.

Fazit

Die Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts für beiderseits erfüllte und zurückliegende Verträge wird in der BGH-Entscheidung vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 – unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben behandelt. Regional gebundene Rechtsentwicklungen geben zur Beachtung unterschiedlicher Verwirkungszeiträume bei den Widerrufsrechten Anlass. Zu den Kosten: Nach der Rechtsprechung tritt der Versicherungsfall durch die Rechtsschutzversicherung mit der Zurückweisung des Widerrufs ein, ebenso nach Ablauf der gesetzten Frist, die von dem Verbraucher selbst gesetzt werden sollte. Es ist sinnvoll, rechtzeitig vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abzuschließen, sofern noch nicht vorhanden.

Nachtrag

In der BGH-Entscheidung XI ZR 381/16 verneinte der BGH ein Widerrufsrecht nach achteinhalb Jahren nach Zustandekommen eines Darlehensvertrages. In dem BGH-Urteil vom 11. 10. 2016 – XI ZR 482/15   (Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei vorzeitig einvernehmlich beendeten Verbraucherdarlehensverträgen) wurde die Möglichkeit einer Verwirkung grundsätzlich bejaht. 


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