Exhibitionismus - Was ist strafbar?

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Unter dem Begriff Exhibitionismus ist zunächst eine sexuelle Präferenz zu verstehen, bei der eine Person es als besonders lustvoll empfindet, sich vor anderen nackt bzw. bei sexuellen Aktivitäten zu präsentieren. Zumeist handelt es sich bei den anderen Personen um fremde und unfreiwillige. Geschützt wird von § 183 StGB also die Persönlichkeit vor ungewollter Konfrontation mit sexuellen Handlungen anderer. § 183 StGB dient dem Schutz vor unerwünschter Konfrontation mit sexualbezogenen Betätigungen.

Voraussetzungen

Der Strafrahmen des § 183 StGB sieht vor, dass ein Täter, der sich wegen exhibitionistischer Handlungen schuldig gemacht hat, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft wird. Wer allerdings eine exhibitionistische Handlung vor Kindern verübt, der erfüllt unter Umständen sogar den Straftatbestand des sexuellen Missbrauches von Kindern nach § 176a StGB.

In § 183 Abs. 2 StGB ist festgelegt, dass Exhibitionismus nach dem StGB nur auf Antrag verfolgt wird, sofern nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Es handelt sich mithin um ein sogenanntes Antragsdelikt.     

Die Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestandes der exhibitionistischen Handlungen sind hoch. Zunächst einmal ist die Besonderheit dieses Deliktes, dass sich nur ein Mann wegen Exhibitionismus nach dem StGB strafbar machen kann. Exhibitionismus einer Frau kann aber unter den Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses im Sinne des § 183 a StGB fallen.

Unter einer exhibitionistischen Handlung ist das Entblößen des männlichen Geschlechtsteiles zu verstehen. Nicht erforderlich ist, dass sich dieses in erigiertem Zustand befindet. Doch das Entblößen allein reicht nicht aus. Da der Straftatbestand das Recht auf die individuelle sexuelle Selbstbestimmung schützen soll, ist es erforderlich, dass eine andere Person auch tatsächlich belästigt wird. 

Ausreichend ist nicht nur eine Tathandlung, sondern ein bestimmter Erfolg, der darin bestehen muss, dass sich der unfreiwillige Beobachter beeinträchtigt fühlt. Dieser Aspekt kann für eine gute Verteidigungsstrategie sehr bedeutsam sein, denn wenn sich also beispielsweise ein Mann entblößt und dabei von niemandem wahrgenommen wird, ist der Tatbestand des § 183 StGB nicht erfüllt.

Die Strafbarkeit setzt weiterhin die gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Personen voraus. Nicht strafbar nach § 183 StGB macht sich also, wer eine andere Person akustisch oder schriftlich mit entsprechenden Inhalten konfrontiert. Gleiches gilt für eine Übertragung mittels Webcam. Allerdings ist hier trotzdem Vorsicht geboten, denn durch unüberlegte Äußerungen kann man sich leicht in die Gefahr einer Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften durch unaufgefordertes Übersenden an Dritte)bringen.

Die Rechtsprechung erfordert überdies eine subjektive Komponente, nach der sich der Täter durch die Handlung oder durch die Beobachtung des oder der anderen sexuell erregen, seine Erregung steigern oder aber sich befriedigen will. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter es auch tatsächlich schafft, einen Lustgewinn zu erreichen. Wer sich also zu reinen Provokationszwecken entblößt oder beispielsweise öffentlich uriniert, erfüllt nicht den Tatbestand des Exhibitionismus nach dem StGB.

Verteidigung

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen exhibitionistischer Handlungen eingeleitet wurde, sollten Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht zu Rate ziehen, denn der Tatbestand des § 183 StGB ist in keiner Weise als Kavaliersdelikt zu qualifizieren. Hier können empfindliche Strafen drohen, denn immerhin sieht der Strafrahmen der Norm sogar vor, einen Täter mit einer bis zu einjährigen Haftstrafe zu bestrafen. 


Geht Ihnen eine polizeiliche Vorladung zur Vernehmung zu, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie mich bitte umgehend unter 0201 43359064 oder füllen Sie nebenstehendes Kontaktformular aus. Eine Einlassung im Rahmen einer polizeilichen Vorladung wirkt sich zumeist ohne vorherige Konsultation eines Strafverteidigers im weiteren Verfahrensgang negativ für den Beschuldigten aus. Deshalb machen Sie von Ihrem Schweigerecht gegenüber der Polizei Gebrauch, denn nur so haben wir die Möglichkeit, gegen die gegen Sie erhobene Vorwürfe erfolgreich und effektiv vorzugehen.

Foto(s): Sinja Hemke

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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