Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses – bundesweite und diskrete Verteidigung

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Straftatbestände „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ und „exhibitionistische Handlungen“ sind für den Beschuldigten sehr peinlich. Eine öffentliche Hauptverhandlung mit der Brandmarkung als Sexualstraftäter ist in aller Regel eine Katastrophe.

In vielen Fällen lässt sich durch frühe Einschaltung eines Strafverteidigers eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Ich bin regelmäßig auf diesem Gebiet tätig und habe eine Vielzahl von Verfahren – teils auch gegen vorbestrafte Beschuldigte – zur Einstellung bringen können. Im Folgenden will ich Ihnen einige Fragen beantworten.

1) Wie soll ich mich im Falle einer Vorladung verhalten?

Es ist verständlich, dass Sie sich gegen die Vorwürfe zur Wehr setzen wollen und bei der Polizei alles erklären wollen. Mit der Erfahrung von über 11 Jahren Strafverteidigung rate ich Ihnen, dies in jedem Fall sein zu lassen und einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen.

Sie haben keine Kenntnis über die Beweislage und können sich bei der Polizei um Kopf und Kragen reden. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und machen Sie keine Angaben zur Sache. Sie sind nicht verpflichtet, den Termin bei der Polizei abzusagen. Bei einem solchen Anruf laufen Sie Gefahr, sich zu verplappern. Für den Fall, dass Sie mich beauftragen, werde ich mich umgehend bei der Polizei melden und Akteneinsicht beantragen.

2) Welche Strafe droht im Falle einer Verurteilung?

Es droht bei der Erregung öffentlichen Ärgernisses eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Im Grund also eine sehr niedrige Strafandrohung. Das Problem ist hier viel mehr die Peinlichkeit des Verfahrens und die drohende Hauptverhandlung. 

Bei dem Vorwurf der exhibitionistischen Handlung droht ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

3) Kommt es zwingend zu einer Verhandlung?

Nein! In sehr vielen Fällen lässt sich eine Verhandlung vermeiden. Oft kann eine Einstellung wegen Geringfügigkeit erreicht werden. Je nach Sachverhalt ist auch eine Einstellung wegen fehlenden Tatverdachts möglich. Hier kommt es ganz entscheiden auf die Beweislage an. Ich hatte schon Mandaten, die bei der Polizei alles zugeben wollten, und bei denen das Verfahren wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.

Auch eine Erledigung des Verfahrens im Strafbefehlswege (schriftliches Verfahren) ist gegebenenfalls möglich.

4) Werde ich vorbestraft sein?

Das ist keinesfalls zwingend. Ziel der Verteidigung wird regelmäßig sein, eine Vorstrafe zu verhindern. Eine Verteidigung durch mich erfolgt selbstverständlich diskret.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Alexandra Braun

Beiträge zum Thema