Explosion im Fußballstadion

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Pyrotechnik im Fußballstadion - strafbar?

In einer Vielzahl von Fußballspielen kommt es zum Abrennen von Bengalos. Doch ist das eigentlich strafbar?

Ob es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt, wird von Gerichten oftmals unterschiedlich beurteilt. Manche Gerichte sehen im Abrennen von Pyrotechnik eine versuchte gefährliche Körperverletzung, da man die Verletzung anderer Leute in Kauf nimmt. Wer dann tatsächlich dadurch Personen verletzt und das auch in Kauf nimmt, macht sich dadurch der Körperverletzung oder sogar der gefährlichen Körperverletzung strafbar, da es sich bei den Bengalos um ein „gefährliches Werkzeug“ handelt.

Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

Auch wer eine Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB herbeiführt, macht sich strafbar. Nach Abs. 1 wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer anders als durch das Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutsamen Wert gefährdet.

Explosion im Fußballstadion

In seinem Beschluss vom 8. Dezember 2022 musste der Bundesgerichtshof klären, wann durch diese Explosion nach § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen vorliegt und damit die Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren liegt. Im hiesigen Fall zündete der Angeklagte während eines laufenden Bundesligaspiels einen in Deutschland nicht zugelassenen Böller im Innenraum eines vollbesetzten Fußballstadions. Durch die Explosion erlitten 21 Person Verletzungen, zu denen Knalltraumata, Kopfschmerzen und Hörminderungen zählten. Das Landgericht Köln verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie weiteren Delikten.

Gesundheitsschädigung

In seinem Beschluss musste der Bundesgerichtshof nun die Frage beantworten, ob 21 Menschen eine große Zahl von Menschen nach § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB darstellen. Für den § 306 b Abs. 1 Alt. 2 StGB, der die besonders schwere Brandstiftung regelt, werden vom Schrifttum und vom Bundesgerichtshof drei, zehn, vierzehn und teilweise zwanzig Personen als ausreichend angesehen. Eine Anzahl von 21 Personen erfüllt somit allenfalls das Merkmal der Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen. Der Auffassung, dass eine größere Zahl erforderlich ist, ist nicht zu folgen, da der Anwendungsbereich des § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB dadurch unangemessen eingeengt werden würde. Somit kam es vorliegend zu einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl an Menschen durch eine Sprengstoffexplosion.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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