EZB senkt Leitzins auf historische 0,05% - Ziehen Sie jetzt den Widerrufsjoker!

  • 2 Minuten Lesezeit

Trotz des bereits tiefen Leitzinses der EZB, hat diese am 4. September 2014 beschlossen, den Leitzins weiter auf den historisch niedrigen Wert von 0,05% zu senken, so die Ankündigung des EZB-Präsidenten Mario Draghi am 4. September 2014.

Dieser historisch niedrige Zinssatz bedeutet für Verbraucher, dass auch weiterhin mit niedrigen Zinssätzen bei Verbraucherdarlehensverträgen zu rechnen sein wird. Wie können jedoch diejenigen davon profitieren, die bereits laufende Verbraucherdarlehensverträge zu höheren Zinssätzen – bis zu 6% – abgeschlossen haben oder in der Vergangenheit eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung teurer Darlehen an die Banken und Sparkassen zahlen mussten?

Für diese Verbraucher kommt u.U. der Widerrufsjoker zugute. Was ist dieser Widerrufsjoker aber?

Seit November 2002 sind die Banken und Sparkassen dazu verpflichtet, den Verbraucher über Ihr Widerrufsrecht umfassend zu belehren. Dies ist den Banken und Sparkassen jedoch bis in das Jahr 2010 hinein – in Einzelfällen auch darüber hinaus – in sehr vielen Fällen nicht wirksam gelungen. Wenn nun der Verbraucher nicht wirksam über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, dann führt dies dazu, dass die Widerrufsfrist von (in der Regel) zwei Wochen nie zu laufen begonnen hat.

Dies bedeutet im Klartext, dass der Verbraucher ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“ hat. Die Fehler, die in den Widerrufsbelehrungen enthalten sind, stellen sich vielfältig dar, so dass hier eine juristische Überprüfung der fraglichen Darlehensverträge erforderlich ist. Wenn der Widerruf des fraglichen Darlehensvertrages heute noch möglich ist, bedeutet das, dass der Vertrag rückabgewickelt wird und auch die Zinsansprüche der Verbraucher mitberücksichtigt werden, soweit keine anderweitige Einigung getroffen wird. In vielen Fällen konnten wir bereits für unsere Mandanten im außergerichtlichen Verfahren Vergleiche abschließen, die dazu führten, dass unsere Mandanten innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes eine Neufinanzierung abschließen konnten und die niedrigen Zinssätze (im Durchschnitt 2 %) für Verbraucherdarlehensverträge nutzen konnten. Gerne überprüfen wir auch Ihren Verbraucherdarlehensvertrag kostenfrei in einer Erstberatung. Hierzu nutzen Sie bitte den folgenden Link: www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

So erkennen Sie fehlerhafte Widerrufsbelehrungen – Einige ausgewählte Beispiele

Formulierung:

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ 

Bewertung:

Dieser Satz trifft keine Aussage darüber, wann die Frist wirklich beginnt. Sie trifft lediglich eine Aussage darüber, bis wann sie nicht beginnt. Der Bundesgerichtshof hat diesen Fehler in einer Widerrufsbelehrung bereits akzeptiert.

Formulierung:

„Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist.”

Bewertung:

Wann die Ausfertigung bei der Bank eingeht, kann der Verbraucher nicht wissen. Er weiß so auch nicht, wann die Frist anfängt zu laufen.

Formulierung:

„Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr … nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist …”

Bewertung:

Eine Widerrufsbelehrung darf nicht nur über die Folgen des Widerrufs belehren, sie muss auch über die Rechte des Verbrauchers informieren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von VON RUEDEN – Partnerschaft von Rechtsanwälten

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten