Fälle aus dem Alltag - Fall 1

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Für den Briefträger naht der Dienstschluss und dann das: Ein Einschreiben muss noch zugestellt werden und der Empfänger wohnt im 5. Stock. Kein Fahrstuhl, die Beine schmerzen. Morgen ist auch noch ein Tag, denkt sich unser Bote und zieht ohne Zustellung von dannen.

§ 206 StGB („Verletzung des Postgeheimnisses") stellt nicht nur das unberechtigte Öffnen von Briefsendungen unter Strafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), sondern auch das Unterdrücken von Sendungen, Abs. 2 Nr. 2. Dafür reicht es bereits aus, dass die Sendung nur vorübergehend dem sogenannten ordentlichen Postverkehr entzogen wird. Der Postbote muss die Sendung also nicht auf Dauer verstecken oder vernichten, eine verspätete Zustellung erst am nächsten Tag reicht bereits aus, um sich strafbar zu machen.

RA Bernd Michalski

Juli 2013


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