Die Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69 StGB – Hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, bedeutender Schaden.

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Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt, kann ihm das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, § 69 Abs. 1 StGB. Eine vorläufige Entziehung ist bereits im Ermittlungsverfahren gemäß § 111a StPO möglich.

Ist die Tat z. B. ein Vergehen des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB),  sieht das Gesetz den Beschuldigten/den Täter nach Abs. 2 in der Regel als ungeeignet an, wenn z. B. bei dem Unfall bedeutender Schaden entstanden ist.

Als weitere Beispiele nennt die Nr. 3 neben dem bedeutenden Schaden die Tötung eines Menschen (nicht notwendig durch den Täter selber) oder eine nicht unerhebliche Verletzung. Im Vergleich mit diesen Merkmalen sollte man vermuten, dass die vom Gesetzgeber nicht konkret festgesetzte Summe für die Bejahung eines bedeutenden Schadens erheblich sein müsste, also vielleicht 10 Tausend Euro oder mehr. In der Rechtsprechung galt aber seit 2002 ein weit geringerer Betrag von 1.300,00 € als untere Wertgrenze, wobei auch heute noch im Einzelnen umstritten ist, was von dem Begriff Schaden alles erfasst ist und was nicht (Brutto/Netto, Gutachterkosten, Nutzungsausfall, merkantiler Minderwert etc.).

Nach heutiger Ansicht (Stand 2021) muss der Schaden unter Berücksichtigung der zwischenzeitigen Preissteigerungen mindestens 1.500,00 € betragen, wobei einige Gerichte schon weit mehr gefordert haben (bis 2.500,00 €).

Neben dieser objektiven Komponente (Schadenhöhe) wird gefordert, dass der Täter von der Höhe des Schadens wusste oder vorwerfbar nicht wusste.

In diesem Zusammenhang ist auf einen Beschluss des Landgericht Berlin vom 01.04.2019 hinzuweisen (534 Qs 23/19).

Danach ist in subjektiver Hinsicht Voraussetzung für den Entzug der Fahrerlaubnis im Sinne dieser Vorschrift die Erkennbarkeit des bedeutenden Schadens für den Beschuldigten/den Täter zum Zeitpunkt der Tat. Dabei ist die Einschätzung der Reparaturkosten durch die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten ein wichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte/der Täter dies erkennen konnte. Nur wenn die Beamten mit ihrer Schätzung völlig daneben lägen, würde eine Indizwirkung entfallen. Also auch bei einem Schaden oberhalb der Wertgrenze (in einen hier verteidigten Fall lag der Unfallschaden bei ca. 1.600,00 €), kann das Regelbeispiel entfallen, da die Beamten in jenem Fall den Schaden auf 1.000,00 €, und damit unterhalb der Wertgrenze, geschätzt hatten. Allein aus der nachträglichen Feststellung eines höheren Schadens ergäbe sich nicht, dass dieser bei laienhafter Betrachtung ursprünglich erkennbar war.

Berlin, Oktober 2021

RA Michalski


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