Fälle aus dem Alltag - Fall 2

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Die Sonne scheint und die brandenburgischen Alleen rufen. Der Motor-Roller Fahrer geht voller Vorfreude auf seine Ausfahrt zu seinem auf der Straße geparkten Roller und sieht gerade noch, wie die Batterie seines Roller die letzten Lebenszeichen von sich gibt: Die Warnblinkanlage funkt ein letztes Mal gelbes Licht und verstummt. Offenbar hatte jemand, der wusste, dass die Warnblinkanlage auch ohne Motor und Zündung funktioniert, den Einschaltknopf derselben betätigt und die Batterie durch den Dauerblinkbetrieb der Hinrichtung Preis gegeben. Rollerbatterien vertragen nämlich keine Tiefentladung und müssen dann getauscht werden. Nur ein Dummerjungenstreich oder vielleicht sogar strafbares Verhalten?

Man könnte zunächst an eine Sachbeschädigung denken, da die Batterie ihren Dienst nicht mehr erfüllen kann. Dazu müsste man - so man denn dem Verursacher überhaupt habhaft wird - diesem Vorsatz nachweisen können. Er müsste also gewusst oder in Kauf genommen haben, dass durch das Einschalten der Warnblinkanlage und dem folgenden vermeintlichen Dauerbetrieb die Batterie  entleert und dadurch zerstört wird. Das erscheint fraglich.

Zu denken wäre aber auch an § 145 Abs. 1 Nr. 1;  Abs. 2 Nr. 1 StGB, dem so genannten Missbrauch von Notrufen bzw. der Beeinträchtigung von Nothilfemitteln:

Wer einen Notruf missbraucht oder beeinträchtigt wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Diese Norm schützt das Allgemeininteresse an wirkungsvoller staatlicher und privater Hilfe in plötzlichen Notsituationen. So ist auch der eigentliche Hilferuf geschützt. Wenn nämlich des Öfteren Hilferufe ohne Not zu hören wären, würde möglicher Weise der wahre Hilferuf überhört werden. Das kann und darf nicht sein.

Ist also die Warnblinkanlage ein solcher Notruf, oder ein Not- oder Warnzeichen im Sinne des Gesetzes? Üblicherweise wird die Warnblinkanlage eingeschaltet, um auf sich und seine Notlage aufmerksam zu machen, etwa wegen eines Unfalles oder weil wegen des Ausfalles einer notwendigen Fahreinrichtung (z. B. Motor, Elektronik) ein Weiterfahren nicht möglich ist und man dem fließenden Verkehr anzeigen will, dass man stehen geblieben ist, um ein Auffahren zu verhindern und besondere Sorgfalt beim Passieren anzumahnen. Man will also warnen um (weiteren) Unfällen vorzubeugen. Wenn das Gesetz von Zeichen spricht, sind damit unter Berücksichtigung des Rechtsgutes der Vorschrift nicht nur bildliche Zeichen und Symbole zu verstehen, sondern neben akustischen und auch jedwede allgemeinverständlichen optischen Hinweise auf eine Notlage. Damit ist auch die Warnblinkanlage ein solches Warnzeichen, das der Täter vorliegend unbrauchbar gemacht hätte. Damit hätte eine solche Dummheit durchaus auch strafrechtliche Konsequenzen!

RA Michalski

Juli 2013


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