Fällt bei einer Urheberrechtsverletzung auf die Forderung Umsatzsteuer an?

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Urheberrechtsverletzung

Verletzungen fremder Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht sind im heutigen Zeitalter des Internets an der Tagesordnung. Bewusst oder unbewusst nutzen Privatpersonen oder Firmen oft Inhalte, für die sie keine Rechte erworben haben. Fotos werden unberechtigt auf Webseiten hochgeladen, Musik ohne Anfrage verwendet oder Videos ungenehmigt eingebunden.  
 
Abmahnung und nachträgliche Vergütung

Wenn der Urheber oder Rechteinhaber eines geschützten Werks eine solche Rechtsverletzung bemerkt, hat er zunächst die Möglichkeit, den Verletzer über einen Rechtsanwalt abzumahnen. Zusätzlich kann er aber auch eine angemessene Vergütung geltend machen, die sich danach richtet, welche Lizenzgebühr marktüblich gewesen wäre. Diese Vergütung kann entweder als Lizenzgebühr (§ 32 Abs. 1 UrhG) oder als Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) geltend gemacht werden.
 
Lizenzgebühr oder Schadensersatz

Wichtig zu wissen: Der Nettobetrag erhöht sich nur dann um die Umsatzsteuer, wenn der Rechteinhaber dem unberechtigt Nutzenden nachträglich Rechte einräumt (durch einen Vertrag, einen Vergleich oder durch Benennung auf der Rechnung). In so einem Fall handelt es sich um eine steuerpflichtige Lizenzgebühr (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG).
 
Wenn der Rechteinhaber aber nur eine Schadensersatzzahlung geltend macht, ohne Rechte für die Vergangenheit (und die Zukunft) zu übertragen, fällt keine Umsatzsteuer an.

Empfehlung

Für den unberechtigten Nutzer bedeutet dies: Sofern man kein Interesse an einer weiteren Nutzung des geschützten Werks hat, empfiehlt es sich darauf zu achten, dass der Berechtigte keine Rechte rückwirkend überträgt und damit lediglich eine Schadensersatzzahlung zu zahlen ist. Denn so spart er sich zumindest die Umsatzsteuer und kann seinen finanziellen Verlust etwas abmildern (Im Einzelnen hierzu Kommunikation & Recht 2017, 369-371).

Foto(s): pixabay


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