Fahrerflucht – Ein Kavaliersdelikt? Wie verhalte ich mich richtig?

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1) Wird Fahrerflucht bestraft?

Fahrerflucht ist nach § 142 des Strafgesetzbuches eine Straftat und wird mit einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft. Zudem kann nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Strafgesetzbuches die Fahrerlaubnis ganz entzogen werden.

Die rechtlichen Folgen treten stets ein, sobald man Unfallbeteiligter ist. Dies ist der Fall, wenn man durch ein eigenes Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat und zu einem Sach- oder Personenschaden führt. Es reicht schon aus, wenn man in eine Parklücke fahren möchte und dabei ein parkendes Auto leicht anfährt. Auch wenn man äußerlich evtl. keine Schäden sieht, so können vor allem bei modernen Autos Schäden im Inneren an der Elektronik entstehen.

Problematisch ist die Frage nach der Wahrnehmbarkeit eines Unfalls. Sie müssen natürlich auch wissen, dass Sie in einem Unfall verwickelt sind. Es reicht aber nicht einfach aus, dass man sagt, man hätte nichts mitbekommen, zumal, wenn das eigene Fahrzeug keine äußeren Schäden aufweist. In einem Gerichtsverfahren werden dann häufig Gutachter eingesetzt, die den Unfall so nachkonstruieren können, dass sie feststellen, ob man den Unfall wahrnehmen konnte. Meistens wird dann so nachgewiesen, dass Sie zumindest eine Erschütterung spüren mussten oder aufgrund der Örtlichkeit das andere Fahrzeug hätten sehen müssen.

Der Unfall muss sich auch nicht zwangsläufig auf der öffentlichen Straße ereignen, sondern kann durchaus auch auf Privatgrundstücken, wenn diese dem allgemeinen Verkehrsraum zugänglich sind (z. B. Supermarktparkplatz, Grundstückseinfahrten oder private Zufahrtswege), erfolgen, und durch ein Entfernen, ohne dass man mit dem Unfallbeteiligten die Unfallfeststellungen trifft, macht man sich strafbar.

2) Wie verhalte ich mich richtig?

Grundsätzlich dürfen Sie sich nicht vom Unfallort entfernen, Ihnen obliegt in einem solchen Fall eine Wartepflicht. Sie sind verpflichtet, Ihrem Unfallbeteiligten Ihre Beteiligung an dem Unfall zu offenbaren, indem Sie mit diesem die Personalien austauschen.

Ist der Unfallbeteiligte jedoch nicht am Unfallort, da Sie z. B. einen parkenden Wagen angefahren haben, so reicht es nicht aus, dass Sie einen Zettel an der Windschutzscheibe hinterlassen. Sie müssen eine angemessene Zeit warten. Wie lange diese Wartezeit dauert hängt von den äußeren Umständen ab.

Da man jedoch nicht immer sicher sein kann, wie lange man warten muss, sollte man nach einer längeren Wartezeit die Polizei informieren, den Unfall schildern und seine Personalien angeben. Diese wird den Halter des beschädigten Fahrzeugs ermitteln und benachrichtigen.

Die Wartezeit kann nur in einem echten Notfall entfallen, wenn man z. B. eine verletzte Person schnell in das Krankenhaus fahren muss. Eine geschäftliche Angelegenheit ist kein Notfall, unabhängig, wie wichtig ein entsprechender Termin sein mag.

Ist dieser Fall eingetreten, so sind Sie verpflichtet unverzüglich Ihrer Mitteilungspflicht an den Unfallbeteiligten oder der Polizei nachzukommen. Sie müssen dann Ihre Personalien, den Standort Ihres Pkw und das Kennzeichen angeben.

Seien Sie sich bewusst, dass Sie sich im Falle eines Unfalls richtig verhalten, denn für die Schäden wird die Kfz-Haftpflichtversicherung aufkommen. Ein Verlassen des Unfallortes bleibt selten unbeobachtet und bringt im Endeffekt nur noch viel mehr Ärger und Kosten ein.

3) Was soll ich machen, wenn ich ein Schreiben der Polizei erhalte?

In dem Fall, dass Sie die Wartezeit nicht eingehalten oder keine Unfallfeststellungen getroffen haben, so wird die Polizei Ermittlungen aufnehmen und Sie z. B. über Ihr Kennzeichen ausfindig machen.

Dann sollten Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und keine noch so vermeintlich unwichtige Angabe zur Sache machen, sondern rechtliche Hilfe durch einen Verteidiger in Anspruch nehmen. 

Wird Ihnen der Vorwurf der Fahrerflucht gemacht oder haben Sie weitergehende Fragen, so kontaktieren Sie die Kanzlei Laarmann. Es wird Ihnen schnell weitergeholfen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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