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Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB, nach Unfall

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Ein „normaler“ Unfall kann schnell zu einem Strafverfahren führen.

Bereits wenn der Unfallgegner oder auch der eigene Beifahrer ein sogenanntes Schleudertrauma erleidet, wird ein Strafverfahren eingeleitet. Der Strafvorwurf lautet dann fahrlässige Körperverletzung. Oft steht im Schreiben der Polizei nur der entsprechende Paragraf des Strafgesetzbuches: § 229 StGB. Es drohen, neben einer Strafe und Eintragung einer Vorstrafe, Konsequenzen für die Fahrerlaubnis und eine Eintragung von Punkten in Flensburg.

Der Vorwurf ist ernst zu nehmen. Die Polizei darf das Strafverfahren auch nicht selbst einstellen. Die Angelegenheit geht in jedem Fall an die Amtsanwaltschaft bzw. Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet, ob eine Anklage vor dem Strafgericht erfolgt.

Es ist empfehlenswert, dass der Beschuldigte nicht selbst eine Stellungnahme abgibt. Eine anwaltliche Vertretung von Beginn an ist sinnvoll. Nach Besprechung und Akteneinsicht erfolgt anwaltlicherseits die Stellungnahme.

Es kommt bei der Verteidigung gegen den Vorwurf auf viele Aspekte an.

Zunächst ist die Schuldfrage zu klären. Die erste Einschätzung der Schuldfrage durch die Polizei muss nicht immer zutreffend sein. Die Beamten waren nicht dabei und versuchen sich im Nachhinein ein Bild machen. Eine anwaltliche Vertretung und Darlegungen zum Hergang können sinnvoll sein.

Aber auch wenn der Unfall vom Beschuldigten verursacht wurde, bestehen gute Verteidigungsmöglichkeiten.

Mithilfe der Akteneinsicht kann auch überprüft werden, ob eine Verletzung belegt oder wie schwerwiegend diese ist. Auch wenn eine schuldhafte Verursachung vorliegt, kann es zu einer Einstellung kommen, wenn kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung gesehen wird. 


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