Fahrradunfall aufgrund unzureichender Beleuchtung
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[image]Im Streitfall ereignete sich ein Fahrradunfall auf einem Radweg.
Sowohl das Fahrrad des Klägers als auch das des Beklagten war nach Auffassung des Gerichts unzureichend beleuchtet.
Während das Fahrrad des Klägers gänzlich unbeleuchtet war und der Fahrer lediglich eine Stirnlampe trug, war das Rad des Beklagten mit sogenannten Aufstecklichtern ausgestattet.
In der Dunkelheit konnten sich die beiden Radfahrer gegenseitig nicht rechtzeitig erkennen und kollidierten. Als beide Fahrradfahrer dem jeweils anderen die Schuld für den Unfall gaben, entschied das Landgericht München I, dass weder Stirnlampe noch Aufstecklicht eine ausreichende Fahrradbeleuchtung darstellt, sondern nur ein dynamobetriebenes Licht als hinreichend anzusehen ist.
Obwohl das Gericht beiden Radfahrern jeweils die hälftige Verantwortlichkeit am Unfall zusprach, wurde dem Kläger aufgrund seiner unfallbedingten Verletzungen und andauernden Beschwerden eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 15.000 Euro zugesprochen.
(LG München I, Urteil v. 05.08.2010, Az.: 17 O 18396/07)
(HEI)
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