Fahrverbot / Bußgeldverfahren: Verlegung des Gerichtstermins bei Verteidigererkrankung

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Gegen den Betroffenen ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h außerorts eine Geldbuße von 125,- Euro und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden.

Dagegen legte der Verteidiger des Betroffenen Einspruch ein.

Vor dem Hauptverhandlungstermin erkrankte der Verteidiger jedoch, so dass dieser einen Antrag auf Terminsverlegung stellte. Weder der zum Hauptverhandlungstermin geladene Betroffenen noch der Verteidiger erschienen daraufhin zum Termin vor dem AG Warburg. Der Tatrichter verwarf daher den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG, da der Betroffene in dem Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben war. Die Erkrankung des Verteidigers sei nicht ausreichend. Dagegen richtete sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde vor dem OLG Hamm. Das OLG Hamm hielt fest, dass der Tatrichter des AG Warburg dem Terminsverlegungsantrag hätte stattgeben müssen, zumal der Verlegungsantrag auch rechtzeitig gestellt worden ist.

Auch war es hier dem Betroffenen nicht zumutbar, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen gewählten Verteidiger einzulassen. Der Betroffene war daher nach allem als entschuldigt anzusehen. Die Einspruchsverwerfung war somit rechtsfehlerhaft. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Warburg zurückzuverweisen (OLG Hamm, 4 Ss OWi 742/07)

 
Hinweis:

Eine Verkehrsrechtschutzversicherung übernimmt die Kosten für den Anwalt und meist sogar auch alle Auslagen und Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Bußgeld verhängt werden. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.


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