Fahrverbot erfolgreich abwehren ? Geht das?

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Bei vielen Verkehrsverstößen drohen nicht nur ein Bußgeld und ein oder mehrere Punkte in der Flensburger Kartei, sondern je nach Verstoß zusätzlich auch ein Fahrverbot von einem Monat oder mehr. Dies gilt z.B. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 31 km/h innerorts.

1. Schritt: Überprüfung der Messung auf ihre Korrektheit

Selbstverständlich ist im ersten Schritt zu überprüfen, ob es mit der Messung seine Ordnung hat: War das Messgerät gültig geeicht? Gibt es Zusatzkomponenten wie Sensoren in der Fahrbahn, die ebenfalls geeicht werden müssen? Ist auf dem Blitzerbild überhaupt etwas zu erkennen? Gibt es möglicherweise ein weiteres Fahrzeug, das zeitgleich im Messbereich gefahren ist? War das Messpersonal und das Auswertepersonal für dieses Messgerät geschult? Wurde das Messgerät nach der dazugehörigen Gebrauchsanweisung eingesetzt und wurden alle Gerätetests durchgeführt? Wurde es bei der Messung richtig bedient?  Gab es bei den Messungen davor und danach irgendwelche Auffälligkeiten, so dass Zweifel an einer ordnungsgemäßen Funktionsweise des Geräts bestehen? Durfte an der Messstelle überhaupt nach den Verkehrsrichtlinien gemessen werden? Alle diese Fragen können anhand der Ermittlungsakte überprüft werden, da in der Akte die entsprechenden Nachweise und Protokolle enthalten sind.

2. Schritt: Abwehr des Fahrverbotes

Allerdings ist in der Praxis auch festzustellen, dass in vielen Fällen die Messung ordnungsgemäß verlaufen ist und es in diesem Bereich dann keine Angriffsmöglichkeit gibt. Somit stellt sich dann im zweiten Schritt die Frage, ob ein im Einzelfall drohendes Fahrverbot erfolgreich abgewehrt werden kann.

Denn wer beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist, den trifft das drohende Fahrverbot hart: Wie soll man zur Arbeit kommen oder, wenn man mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs sein Geld verdient, seine Arbeit erledigen? Ggf. droht sogar der Verlust des Arbeitsplatzes und die Existenz ist gefährdet.

Die gute Nachricht ist, dass in vielen Fällen ein drohendes Fahrverbot erfolgreich abgewehrt werden kann, wenn sich der Betroffene einverstanden erklärt, dass stattdessen das drohende Bußgeld verdoppelt wird. Aus unserer langjährigen Praxis ist uns bekannt, dass manche Landkreise allerdings sogar eine Verdreifachung des Bußgeldes verlangen und dann von der Verhängung des Fahrvebotes absehen.

Natürlich muss dann gegenüber der Stadt oder dem Landkreis eingehend und mit der Beifügung entsprechender Unterlagen dargelegt werden, weshalb das Fahrverbot für den Betroffenen eine außerordentliche Härte darstellt.

Dazu gehört z.B. ein Plan, dass man nicht in der Lage ist, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit und wieder nach Hause zu kommen. Außerdem muss beschrieben werden, was man beruflich macht und wieso man zur Berufsausübung seinen Führerschein braucht. Bei einem Berufskraftfahrer wird dieses auf der Hand liegen, bei einer Büroangestellten wird dies eher schwierig sein.

Außerdem muss mitgeteilt werden, dass man nicht genügend Urlaub hat, um ein Fahrverbot zu absolvieren. Schließlich ist es auch hilfreich, wenn seitens des Arbeitgebers ein Schreiben vorliegt, dass man nicht einstweilen von zuhause aus arbeiten kann, man z.B. als Berufskraftfahrer nicht zwischenzeitlich im Innendienst eingesetzt werden kann und dass man Gefahr läuft, bei einem Fahrverbot mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen.

Ebenso kann einem Fahrverbot entgegengehalten werden, wenn man z.B. seine Kinder zur Schule, Sport und weiteren Freizeitaktivitäten fahren muss und dies nicht anderweitig durch Partner, Familie oder Nachbarn abgefangen werden kann. Das Fahrverbot würde dann Unbeteiligte treffen.

Selbstverständlich sollte man vorher nicht einschlägig im Straßenverkehr auffällig geworden sein.

In den südlichen Bundesländern gibt es darüberhinaus noch weitere Anforderungen, um ein Fahrverbot abzuwenden: Es wird dort anders als in den nördlichen Bundesländern vereinzelt sogar gefordert, dass der Betroffene einen Fahrer einstellt, selbst wenn er dafür einen Kredit aufnehmen muss.

Eine solche Praxis ist allerdings (bislang) in den nördlichen Bundesländern nicht festzustellen. Vielmehr sind die Bußgeldbehörden erfahrungsgemäß bereit, gegen eine Verdoppelung des Bußgeldbetrags als fühlbare Sanktion in den oben genannten Fällen von der Verhängung des Fahrverbots abzusehen, zumal der Betroffene durch das Verfahren und das drohende Fahrverbot mit seinen möglichen Konsequenzen nachhaltig gewarnt sein wird.




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