Fahrzeuge, die eine Lademöglichkeit für Elektroautos blockieren, dürfen abgeschleppt werden!

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Im Streit um Abschleppkosten wurde dies nun durch das OVG Münster im April dieses Jahres bestätigt (Az.: 5 A 3180/21). Anlass war ein von einem Verbrenner-PKW verstellter Parkplatz für Elektroautos. 

Das Argument, es seien noch weitere Stellflächen zum Laden frei gewesen, zog nicht. Die Maßnahme des Ordnungsamtes sei dennoch nicht unverhältnismäßig gewesen, so die Oberrichter aus Münster. Die Verkehrsbehinderung sei schon allein dadurch gegeben, dass die Ladestation wegen des falsch geparkten Fahrzeuges nicht zur Verfügung gestanden habe. Es sei unerheblich, ob zu diesem Zeitpunkt überhaupt Bedarf bestanden hatte oder noch andere Lademöglichkeiten zur Verfügung gestanden hatten.

Hinweis:  Im konkreten Fall stand dort ein Verbrenner. Man wird den Grundsatz der Entscheidung aber auch anwenden können, wenn der Platz von einem Elektroauto blockiert wird, das nicht lädt. Dafür dürfte es auch nicht darauf ankommen, ob eine Kabelverbindung aufgebaut war oder nicht. Ist der Ladevorgang abgeschlossen, entfällt das für die Ladestation eingeräumte Parksonderrecht. Vermutlich stehen aber bei eingestecktem Kabel rein praktische Gründe einem Abschleppen entgegen, denn meist dürfte auch eine Ladekabelverriegelung wirken, die die Maßnahme verhindern würde.



[Detailinformationen: RA Klaus Kucklick, Fachanwalt für Verkehrsrecht, ADAC-Vertragsanwalt, Telefon 0351 80718-70, kucklick@dresdner-fachanwaelte.de


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