Fakten zur bestmöglichen Versorgung durch Testamentsgestaltung bei einem behinderten Kind als Familienmitglied

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Wenn Sie sich die folgenden Fragen bereits einmal gestellt oder mit ihrem Partner diskutiert haben, wird es Zeit, endlich mit einem durchdachten Testament vorzusorgen.

  • Wie kann ich mein behindertes Kind nach meinem Tod bestmöglich versorgen?
  • Wie kann ich daneben mein gesundes Kind sinnvoll bedenken und vor Zugriffen des Sozialhilfeträgers schützen?
  • Wie kann gleichzeitig effektiv den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf die Nachlasssubstanz verhindern?

Was ist macht die Errichtung eines Behindertentestaments so dringend erforderlich?

Die absolute Notwendigkeit der Errichtung eines sog. Behindertentestaments ergibt aus der Geltung des Nachranggrundsatz im Sozialhilferecht und der Tatsache, dass der Sozialhilfeträger Ansprüche des behinderten Familienmitglieds auf sich überleiten und somit selbst geltend machen kann.

Ist eine Person wegen seiner Behinderung nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch Einsatz von Vermögen oder (voller) Erwerbstätigkeit aufzubringen, ist sie auf Sozialhilfe angewiesen. In diesem Bereich gibt es verschiedene Leistungen des Sozialhilfeträgers (Leistungen zur Grundsicherung, Arbeitslosengeld, Hilfe zur Pflege bzw. Eingliederungshilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt, alles nach dem SGB XII).

Diese Sozialhilfeleistungen sind gemäß §§ 2, 19 I –III SGB XII grundsätzlich nachrangige Hilfen, d.h. ihre Gewährung setzt die Bedürftigkeit des Leistungsempfängers voraus. Der Leistungsempfänger ist also verpflichtet, zunächst eigenes Vermögen und Einkommen zu seiner eigenen Versorgung einzusetzen (daher heißt es auch Nachranggrundsatz: man muss erst eigenes Vermögen verbrauchen, dann erst hat man einen Anspruch auf Sozialhilfe).

Und hier ist der Fallstrick, den man unbedingt beachten muss, wenn man ein Testament errichtet und eines der Kinder Sozialleistungen empfängt:

Zu dem Vermögen, das der Leistungsempfänger vorrangig einsetzen muss, gehört auch und gerade das geerbte Vermögen. Und auch bei (jahrelangen) Vorleistungen kann der Sozialhilfeträger Rückgriff nehmen und z.B. einen Erbteil (des Behinderten) pfänden oder bei der (leider immer noch häufig anzutreffenden) Enterbung des behinderten Familienmitglieds den diesem zustehenden Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch auf sich überleiten und gegenüber den anderen Erben (das sind dann die Geschwister des behinderten Kindes und der überlebende Ehegatte) geltend machen.

Gravierende Folgen davon sind:

  1. Die bestmögliche Versorgung des Behinderten aus dem Nachlass kann nicht sichergestellt werden
  2. Die Nachlasssubstanz wird zulasten der anderen Erben erheblich verringert
  3. Die übrigen Erben sehen sich erheblichen Ansprüchen des Sozialhilfeträgers ausgesetzt, die oft in jahrelangen Rechtsstreitigkeiten ausgefochten werden
  4. Die Erben des Hilfeempfängers (das sind dann wiederum dessen Geschwister und der überlebende Elternteil) haften mit dem Nachlass für innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewandten Kosten der Sozialhilfe
  5. Die Geschwister werden als Miterben des Behinderten mit erheblichen Ansprüchen des Sozialhilfeträgers konfrontiert und verlieren somit Vermögen aus der Erbschaft

Bitte sprechen sie mich an, wenn sie ihr behindertes Kind bestmöglich versorgen und gleichzeitig den Zugriff auf den Nachlass zulasten der anderen Kinder verhindern wollen.


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