Fallstricke beim Praxisverkauf – ein Beispiel aus der Praxis (Beschluss des BGH vom 09.11.2021, Az.: VIII ZR 362/19)

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Am Ende des beruflichen Lebens steht nach der ärztlichen oder zahnärztlichen Niederlassung der Verkauf der Praxis an. Ist ein passender Käufer gefunden, brauchen Sie unter anderem einen gut auf Ihre Praxis abgestimmten Kaufvertrag. Dass hierbei gewisse Fallstricke lauern, die es zu vermeiden gilt, zeigt der Beschluss des BGH vom 09.11.2021, Az.: VIII ZR 362/19.


Der Verkäufer im Fall war ein niedergelassener Zahnarzt. Die Problemstellung lässt sich aber ohne Weiteres auch auf alle Ärztinnen und Ärzte egal welcher Fachgruppe übertragen. Im Kaufvertrag war vorgesehen, dass der Patientenstamm der Praxis auf den Käufer übertragen wird. Hierbei handelt es sich um eine häufig vorkommende Gestaltung, die insbesondere in Kombination mit der Übertragung eines Vertragsarztsitzes bei Ärzten oft anzutreffen ist. Um den Übergang des Patientenstammes zu fördern, vereinbarten die Zahnärzte, dass der Verkäufer seinen Patienten eine Empfehlung zugunsten des Käufers ausspricht. Was bei unbedarfter Betrachtung naheliegen und bei anderen Unternehmensverkäufen gängig sein mag, führt bei ärztlichen oder zahnärztlichen Praxen zur Unwirksamkeit des Kaufvertrags. Denn einer solchen Empfehlung steht das ärztliche und zahnärztliche Berufsrecht, speziell das in allen Berufsordnungen enthaltene Verbot der Zuweisung gegen Entgelt, entgegen. Die Zuweisung umfasst auch die reine Empfehlung. Die Empfehlung ist hier gegen Entgelt, nämlich gegen Zahlung des Kaufpreises erfolgt. Das Berufsrecht schlägt dabei auf den zivilrechtlichen Kaufvertrag durch und macht diesen unwirksam.

Der Fall zeigt schön, dass bei der Übertragung ärztlicher oder zahnärztlicher Praxen gewisse Fallstricke bestehen, auf die unbedingt geachtet werden muss. Ein weiteres Beispiel ist etwa die Übertragung der vertragsärztlichen Zulassung in zulassungsbeschränkten Planungsbereichen, die sorgsam vorbereitet und ausgeführt werden muss, um erfolgreich zu sein. 

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