Umweg in die gesetzliche Versorgung: Die Sonderbedarfszulassung

  • 2 Minuten Lesezeit

In gut versorgten Gebieten ist die Zulassung zur Versorgung gesetzlich Versicherter
beschränkt: Eine Niederlassung ist nur dann möglich, wenn ein Kollege oder eine Kollegin seine bzw. ihre Tätigkeit aufgibt – und dann muss es mit der Übernahme der Praxis samt Zulassung klappen. Angesichts der Schwierigkeiten bei der Zulassungsübertragung kann es da attraktiv sein, an der eigentlichen Bedarfsplanung vorbei eine Sonderbedarfszulassung zu erhalten. Die
Sonderbedarfszulassung soll Schwächen im System der Bedarfsplanung kompensieren, indem im besonderen Einzelfall trotz eigentlich herrschender Überversorgung eine Neuzulassung möglich gemacht wird, d.h. ohne Notwendigkeit zur Übernahme einer bestehenden Zulassung. Da dies die Budgetplanung der Kassenärztlichen Vereinigungen strapaziert, ist der Erhalt der Sonderbedarfszulassung nicht leicht. Es bedarf stets einer sorgfältigen Begründung, weshalb ein zusätzlicher Bedarf trotz Überversorgung vorliegen soll. Ein zusätzlicher Bedarf kann sich aus zwei Gründen ergeben:


• als lokaler Sonderbedarf und
• als qualifikationsbezogener Sonderbedarf.


Der lokale Sonderbedarf basiert darauf, dass die Versorgung innerhalb eines Gebiets sich manchmal ungewollt ballt. Stellt man sich beispielsweise ein Gebiet vor, dass ein Planungsgebiet eine große Stadt und viel ländliche Fläche rundherum hat, ist eine starke Ballung der Versorgung in der Stadt erwartbar. Betrachtet auf das gesamte Gebiet würden die Zahlen aufgrund der starken Ballung eine gute Versorgung wiederspiegeln. Heruntergebrochen auf die Teilbereiche wäre die Stadt aber stark überversorgt, das Land hingegen unterversorgt. Um diese Verzerrung zu kompensieren könnte dann eine Sonderbedarfszulassung für das ländliche Gebiet beantragt werden.

Der qualifikationsbezogene Sonderbedarf knüpft dagegen an die erbrachten Leistungen an. Wenn beispielsweise eine Zusatzweiterbildung in der Kinderpneumologie vorliegt, kann hierüber ein Sonderbedarf innerhalb der Fachgruppe Kinder- und Jugendärzte begründet sein. Erforderlich ist dabei immer, dass eine formelle Qualifikation nach der Weiterbildungsordnung erworben wurde. Rein sprachliche Qualifikationen werden bspw. nicht für einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf anerkannt.

Der Weg zur Sonderbedarfszulassung ist aufgrund der Budgetfolgen für die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht ganz leicht. Mit Verhandlungsgeschick und Persistenz kann die Sonderbedarfszulassung aber entweder einen sonst verwehrten Einstieg in die Versorgung oder eine Erweiterung der bereits vorhandenen Versorgungsmöglichkeiten bedeuten. Wir sind Ihnen von der Antragstellung an gerne dabei behilflich.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Lucas Augustyn

Beiträge zum Thema