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Falsche Diagnose als Behandlungsfehler?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Eine falsche Diagnose kann nur dann als Behandlungsfehler angesehen werden, wenn der Arzt einen eindeutigen Befund verkannt hat.

Um Brustkrebs möglichst früh erkennen und behandeln zu können, lassen viele Frauen regelmäßig eine Mammographie durchführen. Doch nicht immer ist der Befund eindeutig. Haben aber mehrere Ärzte eine Beurteilung vorgenommen und eine Krebserkrankung verneint, stellt sich jedoch später heraus, dass die Frau dennoch an Brustkrebs leidet, muss geklärt werden, ob der behandelnde Arzt bei der Behandlung einen Fehler gemacht hat.

Brustkrebs wurde nicht erkannt

Eine Frau ließ zur Früherkennung von Brustkrebs eine Mammographie durchführen. Die behandelnde Ärztin untersuchte daraufhin die Frau nicht mehr persönlich körperlich, sondern wertete lediglich die Röntgenaufnahmen aus. Aufgrund verschiedener Besonderheiten - so war etwa das Gewebe der Frau sehr dicht - war aber kein eindeutiger Befund möglich. Die Medizinerin legte die Aufnahmen daher auch anderen Ärzten zur Beurteilung vor, die allesamt einen klaren Befund verneinten.

Einen Monat später wurde auch im Rahmen einer Ultraschalluntersuchung bei der Gynäkologin nichts Auffälliges festgestellt. Bei einer weiteren Untersuchung wurde jedoch ein Mammakarzinom - also Brustkrebs - entdeckt. Nun verlangte die Patientin von der behandelnden Ärztin gerichtlich Schadensersatz. Wäre der Brustkrebs bereits bei der Mammographie entdeckt worden, hätte sie wohl bessere Heilungschancen gehabt. Die Ärztin habe daher bei der Behandlung einen Fehler gemacht.

Kein Fehler der Ärztin

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln verneinte einen Behandlungsfehler und wies sämtliche Ansprüche der Patientin zurück. Denn eine falsche Diagnose ist nur dann als Fehler zu werten, wenn ein eindeutiger Befund verkannt wurde. Vorliegend war es insgesamt vier Ärzten und auch der Gynäkologin aber nicht möglich gewesen, einen klaren Befund festzustellen. Die Ärztin musste die Frau daher auch nicht darauf hinweisen, sich weiter untersuchen zu lassen, denn auf den Röntgenaufnahmen ist der Brustkrebs nicht ersichtlich gewesen.

Dass die Ärztin die Patientin nach der Mammographie nicht noch einmal körperlich untersucht hat, war auch nicht als Fehler zu werten. Denn bei dem Brustkrebs-Früherkennungsprogramm stehen der radiologische Aspekt und die Untersuchung möglichst vieler Frauen im Vordergrund. Der Arzt beurteilt dann die Aufnahmen nur noch. Solange - wie hier - keine Auffälligkeiten erkennbar werden, muss der Arzt den Patienten daher nicht auch noch körperlich untersuchen.

Zwar könnte man unter Umständen eine unzureichende Sicherheitsaufklärung annehmen. Denn die Frau hatte eine eingezogene Brustwarze. Unter Umständen hätte die Ärztin die Patienten darauf hinweisen müssen, diesen Befund weiter abklären zu lassen. Vorliegend war die Klärung der Frage aber irrelevant, da sich die Frau ohnehin einen Monat nach der Mammographie zu ihrer Gynäkologin begeben hat. Weil selbst eine ärztliche Untersuchung nach fünf Monaten keine wesentliche Verschlechterung der Erkrankten bedeutet hätte, war der unterbliebene Hinweis auch nicht ursächlich für die schlechte Gesundheit der Patientin und rechtfertigte auch deshalb keinen Schadensersatz.

(OLG Köln, Beschluss v. 12.10.2012, Az.: 5 U 102/12)

(VOI)

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