Familienheim-Privileg – wann liegt eine Selbstnutzung durch den Erblasser vor?

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Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt für Kinder nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG beim Erwerb eines Familienheims von Todes wegen die Erbschaftssteuer. Voraussetzung für den Eintritt dieser erbschaftssteuerlichen Privilegierung ist jedoch stets die Selbstnutzung durch den Erblasser.

Wann liegt jedoch eine solche Selbstnutzung durch den Erblasser vor? Zu dieser Frage hat sich das Familiengericht München (Urteil vom 12.10.2016, Aktenzeichen 4 K 3006/15) geäußert.

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG selbst enthält keine den Begriff der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ beschreibenden Merkmale in Bezug auf Qualität, Intensität und zeitlichen Umfang der verlangten Selbstnutzung. Nach der Rechtsansicht des Familiengerichts München sei die Selbstnutzung im Sinne der Rechtsnorm jedoch als hauptsächlicher Wohnaufenthalt zu verstehen (vgl. dazu FG München Urteil vom 22. Oktober 2014, Az: 4 K 2517/12). Weder besuchsweise Aufenthalte noch die dauerhafte Bereitstellung von Wohnräumen ohne dauerhafte tatsächliche Nutzung begründen eine derartige Selbstnutzung.

In Bezug auf den Begriff des steuerbegünstigten Familienwohnheims im Rahmen einer freigebigen Zuwendung unter Ehegatten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, dass sich hierin der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, was beispielsweise für Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen nicht anzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 18. Juli 2013 II R 35/11).

Diese Grundsätze lassen sich auch auf den Fall des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG übertragen. Demzufolge kann von einer hinreichenden Selbstnutzung eines Hauses durch den Erblasser nur dann ausgegangen werden, wenn sich darin im entscheidungserheblichen Zeitraum der Mittelpunkt des (familiären) Lebens des Erblassers befunden hat.

Da der Begriff des Familienheims bisher nicht abschließend geklärt ist, ist jeder Einzelfall zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass der Erblasser seinen (familiären) Lebensmittelpunkt unzweifelhaft in der zu vererbenden Immobilie behalten muss. Hierbei kommt der Meldeadresse zwar Indizwirkung zu, dies allein reicht im Rahmen der Familienheim-Privilegierung jedoch nichat aus.


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