Familienrecht: Gleichstellung von Homosexuellen

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Familienrecht: Weiterer Schritt zur Gleichstellung von Homosexuellen.

Gemäß eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 19.02.2013 dürfen nunmehr auch Homosexuelle das adoptierte Kind ihres eingetragenen Lebenspartners annehmen.

Diesem Urteil liegen Aussagen von Sachverständigen zugrunde, dass sich Kinder in so genannten „Regenbogenfamilien" genauso gut entwickeln wie in anderen Familienformen. „Die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebensgemeinschaft können das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern wie die einer Ehe". Aufgrund dieser Einschätzung der Sachverständigen erklärten die Bundesverfassungsrichter die geltende deutsche Rechtslage für verfassungswidrig, wonach ein Ehegatte, nicht aber der eingetragene Lebenspartner das vom Partner bereits adoptierte Kind später ebenfalls adoptieren darf. Das Verbot der so genannten Sukzessivadoption diskriminiert zum einen die betroffenen Kinder als auch die homosexuellen Lebenspartner. Dieses Urteil führt noch nicht zur völligen Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe. Dennoch zeigen die ersten Anzeichen der Politik, dass zukünftig wohl damit zu rechnen ist, dass gleichgeschlechtliche Paare und Ehegatten gleichzustellen sind. Dies wird damit begründet, dass das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertritt, dass Kinder in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft genauso behütet sind wie in einer Ehe. Daher ist es wohl nunmehr nur noch eine Frage der Zeit, bis es zur vollkommenen Gleichstellung kommen wird (BvR Urteil vom 19.02.2013, Az. 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09).


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