Familienrecht: Kindesunterhalt bei Praktizierung eines Wechselmodells

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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 11. Januar 2017, Az. XII ZB565/15) mit der Pflicht der Eltern zur Zahlung von Kindesunterhalt im Falle der Durchführung eines sog. Wechselmodells befasst.

Als Wechselmodell, Paritätsmodell, Pendelmodell oder Doppelresidenzmodell werden Regelungen zur Betreuung gemeinsamer Kinder bezeichnet, wenn diese nach einer Trennung ihrer Eltern in beiden Haushalten zeitlich annähernd gleichwertig betreut werden.

In einem solchen Fall stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Elternteil über seinen eigenen Betreuungsanteil hinaus welchen Baranteil zur Sicherstellung des Bedarfs des oder der gemeinsamen Kinder beisteuern muss.

Der Bundesgerichtshof stellte mit der vorstehenden Entscheidung nochmals klar, dass im Falle der Praktizierung eines Wechselmodells grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des gemeinsamen Kindes einzustehen haben. Der Bedarf des Kindes richtet sich nach dem addierten Einkommen der Eltern, zu denen die durch das Wechselmodell entstehenden Mehrkosten hinzutreten. Kindergeld ist auch bei Praktizierung des Wechselmodells hälftig auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Teil ist zwischen den Eltern je hälftig auszugleichen. Es ist zulässig, den Ausgleich durch eine Verrechnung mit dem Kindesunterhalt stattfinden zu lassen.

Der nicht in Form einer Zahlung an den anderen, sondern durch die Betreuung des Kindes geleistete Unterhaltsbeitrag ist (teilweise) als Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Weiter stellte der Bundesgerichtshof fest, dass der Barunterhaltsanspruch von dem Kind gegen den besserverdienenden Elternteil geltend gemacht werden kann.


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