Familienrecht: Trennungsunterhalt - Dienstwagen für Privatfahrten erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen

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Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.12.2013 – Az. 2 UF 216/12 – erhöht sich das unterhaltspflichtige Einkommen eines unterhaltspflichtigen Arbeitnehmers in dem Umfang, in dem er durch einen Dienstwagen zur privaten Nutzung eigene Aufwendungen für die Unterhaltung des Pkw erspart.

Der entscheidende Senat lehnte es insoweit ab, den Nettobetrag als einkommensmindernden Abzug anzuerkennen, da der Ehegatte durch den Dienstwagen, welcher auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stand, einen monatlichen Nutzungsvorteil habe, welcher bei der Berechnung des unterhaltsrechtlichen Einkommens zu berücksichtigen sei.

Das Einkommen erhöhe sich insoweit um den Betrag der selbst ersparten Aufwendungen für die Unterhaltung eines Fahrzeugs. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Ehegatte das Fahrzeug privat zur Abholung und Rückbringung der gemeinsamen Tochter verwendet. Dies führte dazu, dass der Senat den Vorteil in der Höhe des in der Gehaltsabrechnung angegebenen Betrags berücksichtigt hat. Der Unterhaltspflichtige hatte in dem zu entscheidenden Fall einen geringeren Umfang der Privatnutzung nicht hinreichend dargelegt. Auch der Einwand, er erledige Privatfahrten abgesehen von den Besuchen der Tochter nicht mit dem Firmenwagen, sondern mit seinem privaten Motorrad, half ihm insoweit nicht weiter, nachdem er selbst vorgetragen hatte, dass er das Dienstfahrzeug für die Umgangskontakte mit seiner Tochter einsetze.


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