Höheres Einkommen aufgrund Karrieresprung beim Trennungsunterhalt
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Die getrennt lebenden Ehegatten hatten zunächst anlässlich eines in der Vergangenheit geführten Verfahrens vergleichsweise niedrige Trennungsunterhaltszahlungen an die Ehefrau festgestellt.
Der Streit der Beteiligten rankt sich im Wesentlichen darum, inwieweit die seit der Trennung unstreitig gestiegenen Einkünfte des Ehemannes tatsächlich noch für die Ermittlung des Bedarfs der Ehefrau heranzuziehen sind oder ob diese insbesondere unter Beachtung eines sogenannten Karrieresprungs außen vor zu bleiben haben.
In seinem Beschluss vom 03.06.2019 hat das OLG Brandenburg klargestellt, dass im Rahmen des Trennungsunterhalts ein erhöhtes Einkommen dann unberücksichtigt bleibt, wenn die Einkommensentwicklung unerwartet ist und vom Normalfall erheblich abweicht. In diesem Fall liegt ein Karrieresprung vor, der unterhaltsrechtlich unbeachtet bleibt. Beim Trennungsunterhalt ist eine Einkommensentwicklung nur beachtlich, wenn diese zum Zeitpunkt der Trennung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und diese Erwartung bereits auch die ehelichen Lebensverhältnisse bis zur Trennung geprägt haben. Beruht die Einkommensverbesserung dagegen auf Veränderungen nach der Trennung, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall abweichenden Entwicklung beruhen, ist das höhere Einkommen nicht eheprägend. Ein solcher Karrieresprung bleibt außer Betracht.
Vorliegend ist der Ehemann als Hauptabteilungsleiter zum Direktor der Produktionsplanung der Firma aufgestiegen. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts deutlich zu erkennen, dass der Ehemann den Aufgabenbereich, den er bei Trennung ausgeübt hatte, verlassen hat und in andere – deutlich verantwortungsvollere – Tätigkeiten gewechselt ist. Bereits diese Umstände (neue Aufgabenbereiche, verantwortungsvollere Tätigkeiten, veränderte Einkommensstruktur) sprechen indiziell deutlich für einen ungewöhnlichen, vom Normalverlauf abweichenden Einkommensverlauf. Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Trennungsunterhalts waren daher die Einkommen seitens der Beteiligten und insbesondere des Ehemannes, wie diese bei der Trennung vorlagen und sich üblicherweise gemäß der allgemeinen Lohnentwicklung weiterentwickelt hätten.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2019, Az.: 9 UF 49/19
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