Fareds-Abmahnung wegen Filesharing, Echo Alpha Inc., 735,00 EUR - was tun?

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Fareds Rechtsanwälte lassen auch im Jahr 2015 Abmahnungen ausprechen. So auch im Namen ihrer Mandantin der Echo Alpha Inc. dba EA Productions/Evil Angel für Erotikfilme wie z.B. „Anal Rookies“ wegen illegalem Filesharing. Die Rechtsanwälte von Fareds fordern den Anschlussinhaber auf, für den Film „Anal Rookies“ einen Geldbetrag in Höhe von 735,00 EUR zu bezahlen und eine ebenfalls beigefügte Zahlungserklärung zu unterzeichnen. Diesem Vergleichsangebot soll dabei ein Schadensersatz nach Lizenzanalogie in Höhe von 500,00 EUR, pauschale Ermittlungskosten in Höhe von 20,00 EUR und Anwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR (aus einem Gegenstandswert von 1.520 EUR) zugrunde liegen. Der Betroffene sollte jedoch zunächst prüfen, ob diese Ansprüche überhaupt berechtigt sind. So haftet der Anschlussinhaber nicht für sämtliche über seinen Anschluss festgestellten Rechtsverletzungen.

Zudem hätten die Rechteinhaber in einem gerichtlichen Verfahren nicht nur den Rechtserwerb der geltend gemachten Urheberrechte zu beweisen sondern im Falle berechtigter Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen auch die Tatsache, dass die IP-Adresse fehlerfrei ermittelt wurde.

Zwar besteht dann eine Vermutung gegen den Anschlussinhaber, dieser kann eine solche Vermutung jedoch widerlegen. Der betroffene Täter haftet für die Ansprüche nur als Täter oder bei Pflichtverletzungen als Störer.

Nach einer BGH-Entscheidung vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 „BearShare“) kann der Anschlussinhaber die Vermutung seiner Täterschaft dann widerlegen, wenn er angibt:

„ … ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (BGH-Urteil vom 8.01.2014, Az: I ZR 169/12)

Pauschale Angaben oder gar bloßes Bestreiten reichen hingegen nicht aus, um die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers zu widerlegen. Nur als Täter wäre ein Anspruch auf Schadensersatz (vorliegend 500,00 EUR) gegen den Anschlussinhaber durchsetzbar, d.h. wenn die Vermutung nicht widerlegt werden kann.

Der Anschlussinhaber könnte dann noch als Störer (Anspruch auf Unterlassung und Rechtsverfolgungskosten), z.B. bei Verletzung von Belehrungspflichten haften. Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers:

  • BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 „BearShare“ AZ: I ZR 169/12 – keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern
  • BGH, Urteil vom 15. November 2012 „Morpheus“ AZ: I ZR 74/12 – keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
  • BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 „Sommer unseres Lebens“ AZ: I ZR 121/08 – keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
  • OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 – keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
  • LG Köln, Urteil vom 14. März 2013 AZ: 14 O 320/12 – keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften

Beispiel Wohngemeinschaft:

„... Dieser sekundären Darlegungslast hat der Beklagte genügt. Er hat seine Mitbewohnerin namentlich benannt. Er hat hinreichend dargelegt, dass ihr der Internetanschluss zugänglich war. Damit ist die Möglichkeit der Rechtsverletzung ebenso gut durch die Mitbewohnerin gegeben, als auch durch den Beklagten selbst. Unter diesen Umständen gelingt der Klägerin nicht der Nachweis der Täterschaft des Beklagten. ..." (AG Leipzig, Urteil vom 7.08.2015, Az: 106 C 219/15)

Rechtsanwalt Baumgärtner war in diesem Verfahren als Terminsvertreter beteiligt.

Wir vertreten viele Mandanten bei Abmahnungen wegen Filesharing. Uns sind die Gerichtsurteile und die Fallstricke bekannt. Ziel unserer Vertretung ist eine effektive, schnelle Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.

Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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