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Fehlerhafte Anklageschrift – Gericht lehnt Eröffnung des Hauptverfahrens ab

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Der Bundesgerichtshof hat mit einem Beschluss vom 17.12.2015, Aktenzeichen: StB 15/15, die Eröffnung eines Hauptverfahrens gegen ein mutmaßliches IS-Mitglied abgelehnt, da die Anklageschrift wegen Mordes nur ungenaue Angaben zum Ort sowie Zeit einer Tötung – zudem fehlt es an konkreten Angaben zur Person des Opfers –, sowie zur Art und der Umstände der Tötung enthalten hat.

Im vorliegenden Fall klagte der Generalbundesanwalt einen deutsch-türkischen Mann unter anderem des Mordes aus niedrigen Beweggründen vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf an. Nach den Ermittlungen des Generalbundesanwalts soll sich der Angeklagte s im Jahr 2013 dem IS angeschlossen haben und an Kampfhandlungen teilgenommen haben. Im Rahmen seiner Teilnahme an den Einsätzen soll er laut Anklage zwischen dem 13. Oktober 2013 und dem 25. Januar 2014 irgendwo in Syrien eine Person getötet haben. Weitere Angaben zur Tat enthielt die Anklage nicht.

Das Oberlandesgericht hielt die Anklage daher für unzureichend und weigerte sich im Oktober 2015, das Hauptverfahren hinsichtlich des Mordvorwurfs zu eröffnen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts.

Der Bundesgerichtshof hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Nach Ansicht der Bundesrichter sei das dem Angeklagten angelastete Tötungsdelikt in der Anklage nicht hinreichend umschrieben worden. Sie enthalte zwar, so die Richter, eine ungefähre zeitliche und örtliche Einordnung der Tat. Über diese wenig konkreten Angaben hinaus finden sich in der Anklage jedoch keine konkretisierenden Merkmale hinsichtlich des Mordvorwurfs. Weder sei die Person des Opfers noch die Art und die Umstände der Tötung mitgeteilt worden. Damit enthalte die Anklage nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine individualisierenden Merkmale, mit denen sich das angeklagte Tötungsdelikt von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Angeklagten unterscheiden lassen. Es dürfe jedoch nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen solle.

Die Anklage sei daher in Bezug zum Mordvorwurf fehlerhaft gewesen.


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