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LG Duisburg lehnt Eröffnung des Hauptverfahrens im Prozess um die Love-Parade-Katastrophe ab

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Die 5. Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der Love-Parade-Katastrophe im Sommer 2010 abgelehnt. Die Kammer sieht keinen hinreichenden Tatverdacht bei den Angeklagten.

Nach Ansicht des Landgerichts sei kein hinreichender Tatverdacht gegeben. So gebe es nach Ansicht der Richter Probleme mit dem Gutachten des britischen Panikforschers Keith Still, das ein zentrales Beweismittel der Staatsanwaltschaft sein sollte. Das Gericht hatte zuletzt zahlreiche kritische Fragen an den Experten gestellt.

Bei der Love Parade in Duisburg am 24. Juli 2010 war es an einer Engstelle zu einem tödlichen Gedränge gekommen. 21 Menschen starben bei dem Technofestival, weitere 652 wurden zum Teil schwer verletzt.

Die Staatsanwaltschaft Duisburg hatte im Februar 2014 Anklage gegen sechs Mitarbeiter der Stadt Duisburg und vier Mitarbeiter des Veranstalters erhoben. Ihnen wurden fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen. Seitdem hat das Landgericht im sogenannten Zwischenverfahren aufwendig geprüft, ob eine Verurteilung im Hauptverfahren wahrscheinlich ist, was Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens ist.

Gegen diesen sogenannten Nichteröffnungsbeschluss, der in der Praxis relativ selten vorkommt, steht der Staatsanwaltschaft sowie den Nebenklägern die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde zu. Über diese entscheidet das zuständige Oberlandesgericht. Die Prüfung würde hier wohl wieder einige Zeit in Anspruch nehmen. Wird die Beschwerde abgelehnt, gibt es kein weiteres Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung. Eine erneute Anklage der Staatsanwaltschaft wäre in diesem Fall nur dann möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden.


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