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Fehlerhafte Tätowierung oder falsches Permanent-Make-Up löst Schmerzensgeld und Schadensersatz aus

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Stellen Sie sich vor, Sie denken schon länger darüber nach, sich ein Tattoo stechen zu lassen. Sie wählen Motive aus, lassen sich beraten, sparen das Geld an und entschließen sich schließlich dazu. Doch dann kommt die Ernüchterung: das Tattoo entspricht nicht Ihren Vorstellungen. Der Tätowierer ist von der Vorlage abgewichen, hat andere Farben verwendet, zu dicke Linien gezogen oder sogar zu tief in die Haut eingestochen.

Was wenige unzufriedene Tätowierte wissen: unter Umständen können Sie Schmerzensgeld wegen des fehlerhaften Tattoos oder sogar Schadensersatz für die Beseitigung und ggf. eine ordnungsgemäße Neuanfertigung verlangen. Dies hat das OLG Hamm mit Urteil vom 05.03.2014 (Az.: I-12 U 151/13, 12 U 151/13) entschieden.

In dem zugrundeliegenden Fall wollte eine Frau sich eine farbige Blüte nebst Ranken auf dem rechten Schulterblatt stechen lassen. Der Tätowierer stach jedoch die Farbe zu tief in die Haut, weshalb die Farbe verlief, die Linien unregelmäßig und dick erschienen und teilweise Vernarbungen entstanden.

Das Stechen einer Tätowierung mit dem dafür vorgesehenen Werkzeug stellt grundsätzlich eine Körperverletzung dar. Die dafür erteilte Einwilligung bezieht sich – ähnlich wie beim ärztlichen Heileingriff – nur auf eine technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung.

Die Grenze zwischen subjektivem Gefallen und objektiver Fehlerhaftigkeit ist eng. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger bestätigte, dass das Tattoo nicht den Anforderungen entsprach, die an einen geschulten Tätowierer zu stellen sind. Die Frau erhielt daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 EUR.

Das Gericht verurteilte den beklagten Tätowierer darüber hinaus zur Übernahme der Kosten für die Entfernung des Tattoos mittels einer Laserbehandlung. Die Frau musste sich also nicht darauf einlassen, dass der Tätowierer – wie angeboten – selbst „nachbessern“ würde. Denn da es um Arbeiten geht, deren Duldung für den Auftraggeber mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, ist das Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung durch den ursprünglichen Tätowierer nachvollziehbar erschüttert. Dies stellt eine Abweichung von dem Grundsatz dar, dass der Hersteller beim Werkvertrag in der Regel ein Nachbesserungsrecht hat, bevor es zu Schadenersatzpflichten kommt.

Ähnliches gilt für Permanent-Make-Up-Behandlungen im Gesicht, beispielsweise im Bereich der Lippen, Augenlider oder Augenbrauen. Auch hier kann ein Schmerzensgeld gerechtfertigt sein, wenn die Behandlung in Form und Proportionen mangelhaft ausgeführt wurde, weil sie von dem vereinbarten Ergebnis abweicht oder unterschiedliche Konturen und Einstichtiefen vorliegen. Die Nachbesserung kann auch hier von einem anderen Kosmetikinstitut nach Wahl des Betroffenen durchgeführt werden, wobei der ursprüngliche Behandler die Kosten zu erstatten hat. Dies hat das Amtsgericht Wuppertal mit Urteil vom 21.08.2014 (Az.: 34 C 265/12) entschieden.

Wir beraten unsere Mandanten passend zu ihren jeweiligen individuellen Fällen und Bedürfnissen. In einem eingehenden Beratungsgespräch klären wir Sie über Ihre Möglichkeiten auf und helfen Ihnen bei der Umsetzung. Auch während der Schadensregulierung stehen wir Ihnen für Rückfragen stets gerne zur Verfügung und informieren Sie über sämtliche Korrespondenz.



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