Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Der „ewige" Widerrufsjoker endet mit Ablauf des 21.06.2016

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Gesetzgeber begrenzt „ewiges Widerrufsrecht” zum 21.06.2016

Das bisher unbegrenzt geltende Widerrufsrecht bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie zeitlich begrenzt. Die am 18.02.2016 beschlossene Regelung zur Beendigung des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts” hinsichtlich fehlerhafter Widerrufsbelehrungen betrifft Darlehensverträge zwischen dem 02.09.2002 und 10.06.2010. Das Gesetz trat am 21.03.2016 in Kraft, so dass ein Widerruf für solche Altverträge nur noch bis zum 21.06.2016 möglich sein wird.

Darlehensnehmer sollten daher rechtzeitig anwaltlich prüfen lassen, ob ein Widerruf des Darlehensvertrags Aussicht auf Erfolg bietet.

Vorteile und Rechtsfolgen eines berechtigten Widerrufs

Formfehler in den Widerrufsbelehrungen vieler Banken und Sparkassen machen eine Ablösung des Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich, so dass Darlehensnehmer die derzeit niedrigen Zinsen (in der Regel zwischen 1,3 % und 2,5 % jährlich) ausnutzen können. Ein wirksamer Widerruf des Kreditvertrags führt dazu, dass das gesamte Darlehen rückabgewickelt werden muss, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt werden muss. Umgekehrt verliert die Bank entsprechende Zinseinnahmen. Der Kunde hat Anspruch auf Verzinsung seiner Raten. Die Rechtsprechung geht hier in der Regel von einer Verzinsung i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus. Aufgrund der historisch niedrigen Zinsen kann dies je nach Einzelfall einen Zinsunterschied von mehreren tausend Euro ausmachen. Aus diesem Grund weigern sich die meisten Banken und Sparkassen zunächst, einen berechtigten Widerruf des Darlehensvertrages zu akzeptieren.

Häufige anzutreffende Fehler in Widerrufsbelehrungen

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10 – klargestellt, dass sich ein Kreditinstitut nur dann auf die Richtigkeit ihrer Widerrufsbelehrung berufen kann, wenn sie hierfür ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Muster verwendet hat. Die verwendete Belehrung muss aber dem Muster in jeder Hinsicht vollkommen entsprechen. Wählt ein Kreditinstitut dagegen eine andere Formulierung oder nimmt Veränderungen an der Musterwiderrufsbelehrung vor, kann es nicht mehr auf die Richtigkeit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung vertrauen. Selbst kleine inhaltliche Änderungen, die keine konkrete Auswirkung haben müssen, entwerten die Widerrufsbelehrung insgesamt.

Typische Fehlerquellen in Widerrufsbelehrungen sind

  • eine fehlende optische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung,
  • eine fehlende Postanschrift für den Widerruf
  • ein ungenaues Datum für den Beginn der Widerrufsfrist oder
  • falsche oder fehlende Angaben betreffend die rechtlichen Folgen des Widerrufs.

Häufig finden sich in der Vielzahl von den Kreditinstituten verwendeten Widerrufsbelehrungen missverständliche oder verwirrende Formulierungen, wie z. B.

  • „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."
  • „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.”
  • „Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht, bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist.”
  • „Die Frist beginnt einen Tag nach Aushändigung von Belehrung und Darlehensvertrag.”
  • „Die Frist beginnt ab Eingang der Vertragsurkunde beim Unternehmen.”
  • „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb zwei Wochen (einem Monat) ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen.”
  • „Der Widerruf wird unwirksam, wenn Sie das Darlehen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Widerruf zurückbezahlen.”
  • „Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der Verbraucher den Kredit nicht innerhalb von 2 Wochen zurückzahlt.”

Vorgehen bei Zurückweisung des Widerrufs durch das Kreditinstitut

Aus unserer Erfahrung ist es häufig so, dass die Bank den Widerruf einer Privatperson, die mittels eines Musterbriefs erfolgt, zurückweist. Nach Beauftragung durch unsere Mandanten und entsprechendem Auftreten nach außen sind die Banken oftmals bereit, zunächst ein Vergleichsangebot zu unterbreiten, wie z. B. die Anpassung der Zinskonditionen. In diesen Fällen können Darlehensnehmer von den derzeit günstigen Zinsen profitieren. 

Wir empfehlen daher Betroffenen, deren Widerruf zurückgewiesen wurde, dies nicht einfach hinzunehmen, sondern umgehend einen in diesem Bereich spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.

Der Countdown läuft! Nutzen Sie jetzt ein kostenloses Erstgespräch zu den Möglichkeiten des Widerrufs

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung zu den Möglichkeiten des Widerrufs an. Kosten entstehen erst, wenn wir über die Erstprüfung hinaus tätig werden, also z. B. den Widerruf gegenüber der Bank erklären oder Kontakt zum Kreditinstitut aufnehmen. Regelmäßig sind die Anwaltskosten im Verhältnis zum Einsparpotential jedoch gering. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären wir die Übernahme der Kosten für Sie im Vorfeld ebenfalls kostenlos ab. Sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen oder diese die Übernahme der Kosten ablehnen, errechnet sich die Gebühr für die anwaltliche Tätigkeit grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG). Gerne vereinbaren wir auch eine Pauschalgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit.

Unsere Kanzlei vertritt Bankkunden bundesweit im Bank- und Kapitalanlagerecht. Gerne stehen wir Ihnen rund um das Thema Widerrufsrecht bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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