Veröffentlicht von:

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Baukredit - steht Ihnen das Widerrufsrecht trotz Fristablauf noch zu?

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Frage stellen sich immer mehr Bankkunden, die sich über ihre hohen Zinsen ärgern und gerne von dem niedrigen Zinsniveau profitieren möchten, ohne eine Nutzungsentschädigung zahlen zu müssen.

Das Thema des ewigen Widerrufsrechts entwickelt sich zum Dauerrenner. Nicht nur betroffene Bankkunden, sondern auch Presse und Fernsehen interessieren sich zunehmend für dieses Thema.

So stand kürzlich Vladimir Stamenkovic LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der Wirtschaftsredaktion der WirtschaftsWoche zu einem Dauerbrenner aus dem Bankrecht Rede und Antwort. Es ging um das Thema der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Baukrediten. Der Artikel war das Titelthema der WirtschaftsWoche in der Ausgabe vom 22. September 2014. Ferner stand Vladimir Stamenkovic LL.M. der Redaktion des Wirtschaftsmagazins Plusminus zum selben Thema Rede und Antwort. Die Sendung wurde im Ersten am 8. Oktober 2014 ausgestrahlt.

Allein in den letzten drei Wochen hat die Kanzlei mehr als 300 Widerrufsbelehrungen auf ihre Fehlerhaftigkeit hin überprüft. Die Fehlerquote der geprüften Widerrufsbelehrungen ist immens und liegt über 90 %. Die Kanzlei bietet auf ihrer Internetseite www.rae-sh.com interessierten Bankkunden die Möglichkeit einer kostenlosen Prüfung der Widerrufsbelehrungen in ihren Kreditverträgen innerhalb von 24 Stunden und stellt hierzu ein Onlineformular zur Verfügung.

Die Fehler in den Widerrufsbelehrungen sind vielfältig. Es wird oft nicht korrekt über den Beginn der Widerrufsfrist oder aber auch über die Widerrufsfolgen informiert. Nachfolgend sind einige häufig verwendete Formulierungen in Widerrufsbelehrungen aufgeführt, die nach ständiger Rechtsprechung fehlerhaft sind:

  • „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
  • „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb zwei Wochen (einem Monat) ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.“
  • „Der Widerruf wird unwirksam, wenn Sie das Darlehen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Widerruf zurückbezahlen.“

Es teilweise unglaublich, welche Fehler Banken unterlaufen. So wurde doch tatsächlich von einer deutschen Großbank der Bankkunde dahingehend „belehrt“, dass der Widerruf eine Begründung enthalten müsse. Das ist natürlich schlichter Unfug.

Es lohnt sich in jedem Fall, die Widerrufsbelehrung von einer Fachkanzlei im Bankrecht überprüfen zu lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von SH Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema