Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei der Dresdner Bank in Köln!

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Deutschlandweit fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehensverträgen 

Wer aktuell Geld für die Immobilienfinanzierung benötigt, freut sich. Er zahlt beispielsweise für eine 10-jährige Laufzeit im Schnitt 2,0 % Zinsen. Das ist im Vergleich zu früheren Jahren günstig. So zahlt derjenige, der vor 5 Jahren seinen Vertrag mit identischer Laufzeit abschloss im Schnitt 4,55 % (Sollzinssätze, Quelle: Interhyp AG München). Das ist zwar sehr ärgerlich, ändern lässt sich daran jedoch grundsätzlich nichts. Zinssätze sind fix, eine Anpassung der Konditionen an Marktbedingungen ist dem Kreditgeschäft fremd. Einzige Ausstiegsmöglichkeit für Darlehensnehmer ist die Kündigung des Vertragsverhältnisses, welche zur Zahlung einer, im europäischen Vergleich in Deutschland übrigens besonders hohen, Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet. Finanziell ist das wenig attraktiv.

Immobiliendarlehensverträge bei der Dresdner Bank noch heute widerrufen

Aber: Aktuell eröffnet sich vielen Darlehensnehmern eine andere Möglichkeit, ihre Verträge vorzeitig zu beenden – Stichwort: Widerrufsrecht. Die Zahlung einer Vertragsstrafe wie der Vorfälligkeitsentschädigung ist im Falle des Widerrufs nicht vorgesehen. 14 Tage stehen dem Verbraucher bei üblichem Ablauf nach Abschluss des Vertrages zu, um seine Entscheidung zu überdenken und gegebenenfalls zu widerrufen. Tut er dies nicht, ist der Vertrag bindend. Im Normalfall.

Deutsche Gerichte und nicht zuletzt mit zahlreichen Entscheidungen auch der Bundesgerichtshof stellten indes in zahlreichen Verfahren fest, dass die Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehensverträgen, so wie sie von Banken seit dem 1. November 2002 ausgegeben wurden, vielfach nicht den im Normalfall vorgesehenen Anforderungen entsprechen. Gesetzlichen Vorgaben wie dem sogenannten „Deutlichkeitsgebot“ werde in nicht ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. Belehrungstexte seien teilweise für den Verbraucher unverständlich und damit unzureichend und ungültig.

Wer also sein Darlehen zu aktuellen Konditionen „umschulden“ möchte, kann sich jetzt auch freuen: Die Rechtsprechung hat ihm einen Joker zugespielt, der bei kompetenter und durchdachter Anwendung im Einzelfall zu einem fortbestehenden Widerrufsrecht führen kann. Eine Prüfung durch Experten lohnt sich. Für Darlehensnehmer ist gegenüber der Dresdner Bank Handlung geboten!

Immobiliendarlehen bei der Dresdner Bank Köln? Möglicherweise widerrufbar

Auch von der Dresdner Bank in Köln im Jahr 2006 ausgegebene Widerrufsbelehrungen sind möglicherweise fehlerhaft und widerrufbar. Kunden der Bank können ihre Unterlagen bereits selbst einmal auf im Folgenden dargestellte typische Formulierungen untersuchen.

Unklare Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist in Formularen der Dresdner Bank

So belehrt die Dresdner Bank zum Beginn der Widerrufsfrist etwa: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Die Formulierung ist nicht jedoch eindeutig. Dem Kunden drängt sich auf, dass der Beginn der Widerrufsfrist noch von anderen Umständen als dem Erhalt der Widerrufsbelehrung abhängig sein muss. Welche Voraussetzungen aber tatsächlich eintreten müssen, um den Fristlauf in Gang zu setzen, wird nicht klar. Es bleibt bei einer Formulierung, die nicht abschließend ist. Eine Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben ist fragwürdig.

Identische Belehrungen zum Beginn der Widerrufsfrist finden sich im Übrigen auch in Formularen der GMAC-RFC Bank (2005, 2007) und der Hamburger Sparkasse (2006).

Unvollständige Angaben zu Rückgewährfristen im Widerrufsfall

Weiterhin wird unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ die Frist zur Rückgewähr empfangener Leistungen nur für den Darlehensnehmer bestimmt. Dass auch die Bank selber binnen 30 Tagen alle vom Kunden erhaltenen Leistungen zurückzugewähren hat, wird nicht erläutert. Für den Darlehensnehmer liegt der Schluss nahe, dass die Bank ihrerseits nicht an eine Frist gebunden ist. Erneut entsteht ihm ein verzerrtes Bild von der tatsächlichen Lage.

Überflüssiger Zusatz zu „finanzierten Geschäften“

Schließlich findet sich in zahlreichen Belehrungen ein ganzer Absatz zu sogenannten „finanzierten Geschäften“. Die Konstellation des finanzierten Geschäfts liegt bei den meisten Darlehensverträgen aber gar nicht vor, sodass der Zusatz in der Regel überflüssig ist. Dem rechtsunkundigen Darlehensnehmer wird zudem nicht klar sein, was ein finanziertes Geschäft überhaupt ist. Überflüssige und unverständliche Formulierungen waren aber nach Intention des Gesetzgebers gerade zu unterlassen.

Verträge von Experten prüfen lassen – Werdermann | von Rüden

Ihre individuellen Chancen im Rahmen eines Widerrufs sollten Sie von Experten prüfen lassen. Die Erfolgsaussichten bleiben trotz einiger häufig auftretender Fehler sehr einzelfallabhängig.

Werdermann | von Rüden bietet Ihnen eine kostenlose Vorprüfung Ihrer Unterlagen an. Auf dieser Grundlage werden wir eine realistische Prognose abgeben können. Wir sind zuversichtlich, auch Ihnen aus Ihrem unattraktiven Darlehen helfen zu können! Weiter Informationen finden Sie unter https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung.


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